Rz. 106
Gegen die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung spricht die generelle Vermutung, dass der Stpfl. seine rechtlichen Verhältnisse selbst gestalten kann und das für den Prozess ursächliche Ereignis mithin typischerweise nicht zwangsläufig erwächst. Gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind ab dem Vz 2013 Kosten nunmehr auch explizit für einen Zivilprozess (u. a.) nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Stpfl. ohne Führung des Prozesses Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Rz. 106a
Zivilprozesskosten können mithin nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern die Existenzgrundlage des Stpfl. bedroht ist und diese Bedrohung "von außen", d. h. nicht durch den Stpfl. selbst verursacht worden ist.
Rz. 107
Insoweit dürften insbesondere Kosten in den Fällen abzugsfähig sein, in denen der Stpfl. hohe finanzielle Entschädigungen durchzusetzen versucht (z. B. bei Versicherungsentschädigungen, Erwerbsunfähigkeitsrenten o. Ä.) oder aufgrund von Mietstreitigkeiten, sofern der Stpfl. ansonsten finanziell "ruiniert" wäre. Darüber hinaus dürften auch Prozesskosten abzugsfähig sein, die sich auf die Beseitigung einer Bedrohungslage des eigenen Wohnhauses des Stpfl. beziehen. Generell dürfte der Stpfl. finanziell über Gebühr belastet sein, sofern er seine eigene Immobilie nicht bewohnen kann und gleichzeitig eine zweite Wohnmöglichkeit finanzieren muss. Zu beachten ist allerdings, dass die Bedrohungslage von außen verursacht sein muss, d. h. nicht aufgrund von Baumängeln bestehen darf. Es ist hinreichend bekannt, dass Baumängel an Neubauten auftreten können, sodass der Stpfl. seine vertraglichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten muss, dass er von Baumängeln freigehalten wird. Dies gilt auch für gesundheitsschädliche Baumängel.
Der Begriff der Existenzgrundlage ist ausschließlich materiell zu verstehen. Der Verlust der Existenzgrundlage müsste mithin bedeuten, dass der Stpfl. seinen Lebensunterhalt ohne die Prozessführung nicht bestreiten könnte. Insoweit sind Prozesskosten für Kindesunterhalt/persönlicher Umgang nicht ohne weiteres abzugsfähig.
Rz. 107a
Alle weiteren Zivilprozesskosten, ohne die der Stpfl. nicht Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr erfüllen zu können, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hierunter fallen z. B. Prozesskosten aus Erbschaftsstreitigkeiten oder aus Mietsachverhalten.