Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 3
Begünstigt sind nach § 34b Abs. 1 EStG nur außerordentliche Holznutzungen. Hierzu gehören Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt. Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Nicht zu den außerordentlichen Holznutzungen gehören in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehende Schäden. Für ordentliche Holznutzungen gilt § 34b EStG nicht. Sie unterliegen nach den allgemeinen Regelungen der Besteuerung.
Rz. 4
Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nach § 34b Abs. 2 EStG von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das so ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen. Hierzu werden die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt. Maßgebend für die Verhältnisrechnung sind bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Entsprechendes gilt für entnommenes Holz.
Rz. 5
Grundsätzlich unterliegen nach § 34b Abs. 3 EStG die Einkünfte aus den ermittelten außerordentlichen Holznutzungen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unterliegen dagegen nur einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, soweit sie den Nutzungssatz, der sich aus einem vom Stpfl. aufgestellten Betriebswerk oder Betriebsgutachten ergibt, übersteigen. Geregelt ist die Ermittlung des Nutzungssatzes in § 68 EStDV.
Rz. 6
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nach § 34b Abs. 4 EStG nur anzuerkennen, wenn das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen FA mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
Rz. 7
Nach § 34b Abs. 5 EStG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen regeln und § 4a FSchAusglG für anwendbar erklären, wenn besondere Schadensereignisse infolge höherer Gewalt vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 FSchAusglG nicht angeordnet wurde.
Rz. 8
Bei § 34b EStG handelt es sich nicht um eine Gewinnermittlungs-, sondern um eine Tarifvorschrift. Sie bezweckt zum einen den typisierenden Ausgleich von Progressionsnachteilen, die im Rahmen der Forstwirtschaft durch die langen Umtriebszeiten entstehen. Zum anderen dient sie bei Kalamitätsnutzungen auch dem Ausgleich des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens.