Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 222
Versicherungen gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie betrieblich veranlasst sind, also ein betriebliches Risiko abdecken; sie gehören zum Privatvermögen, wenn sie Vorsorge für ein privates Risiko treffen. Nicht entscheidend ist, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Stammt das versicherte Risiko aus der Privatsphäre des Versicherungsnehmers, ist die Versicherung auch dann privat veranlasst, wenn die Versicherung dazu dient, laufende Betriebsausgaben zu decken.
Bei Abdeckung eines privaten Risikos handelt es sich um notwendiges Privatvermögen; die Versicherung kann dann auch nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Versicherungen, die Risiken abdecken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind (persönliche Risiken), können daher nur dann Betriebsvermögen sein, wenn die Ausübung des Berufs für den Betriebsinhaber ein erhöhtes Risiko bedeutet und die Versicherung ursächlich der Abdeckung dieses erhöhten Risikos (nicht nur des normalen persönlichen Risikos) dient.
Prämien für eine betrieblich veranlasste Versicherung sind Betriebsausgaben, die Versicherungsleistung ist Betriebseinnahme. Bei privater Veranlassung liegen nicht steuerbare Aufwendungen bzw. Einnahmen vor.
Rz. 223
Danach sind Haftpflichtversicherungen betriebliche Versicherungen, wenn das versicherte Risiko ein betriebliches Risiko ist (z. B. Produkthaftpflicht, Haftpflicht für durch die betriebliche Tätigkeit verursachte Schäden, Haftpflicht für ein Betriebs-Kfz). Bei auch privat genutzten Kfz werden die Versicherungsprämien entsprechend der Nutzung des Pkw aufgeteilt bzw. der private Teil wird im Rahmen der Nutzungsentnahme erfasst.
Rz. 224
Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen die versicherte Person der Stpfl. (Unternehmer, einschließlich Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder eine diesem nahe stehende Person ist, decken ein privates Risiko und sind daher dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen. Das gilt auch, wenn eine Risikolebensversicherung der Sicherung betrieblicher Schulden dient und auf Verlangen des Kreditgebers abgeschlossen wurde, wenn sie an den betrieblichen Kreditgeber abgetreten oder die Police zur Sicherung hinterlegt ist. Privat veranlasst ist auch eine Lebensversicherung, die eine Personengesellschaft auf das Leben eines der Gesellschafter abschließt und bei der ein Gesellschaftsgläubiger als Bezugsberechtigter benannt ist. Versicherungen auf den Todesfall sind auch dann privat veranlasst, wenn durch sie das Risiko des Unfalltods abgesichert werden soll. Privat veranlasst ist auch eine Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage an den Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Prämien sind keine Betriebsausgaben, sondern Entnahmen.
Rz. 224a
Eine Lebensversicherung kann aber betrieblich veranlasst bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn das versicherte Risiko keinen Bezug zur Privatsphäre hat. Das ist der Fall, wenn die Versicherung auf das Leben eines fremden Dritten (nicht des Betriebsinhabers, Gesellschafters, sondern z. B. des Arbeitnehmers oder Geschäftspartners) abgeschlossen worden und als Bezugsberechtigter das Unternehmen benannt worden ist. Dann liegt keine Absicherung eines privaten Risikos vor; die Bezugnahme auf die Verhältnisse der dritten Person dienen lediglich der Bestimmung der Prämie und des Eintritts des Versicherungsfalls. Auch wenn aus der Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko folgt und der Abschluss einer Versicherung maßgeblich zur Verringerung des Risikos führt, ist die Versicherung betrieblich veranlasst (Rz. 571).
Rz. 224b
Wird die Lebensversicherung z. B. auf das Leben eines wichtigen Angestellten (Geschäftsführer, Wissenschaftler) oder Geschäftspartners (Hauptabnehmer oder -lieferant) abgeschlossen, hat die Versicherung keinen privaten Bezug; sie ist betrieblich veranlasst.
Rz. 225
Entsprechend sind auch Teilhaberversicherungen (Versicherungen, durch die ein Gesellschafter im Fall des Tods des anderen Gesellschafters die Mittel erhalten soll, um die Erben des Verstorbenen abzufinden oder die dadurch entstehenden Umsatzeinbußen abzufangen) nicht betrieblich, sondern privat veranlasst. Die Einordnung als privat oder betrieblich veranlasst richtet sich nach dem versicherten Risiko. Das Todesfallrisiko ist aber immer privat veranlasst. Das gilt auch, wenn Versicherungsnehmer nicht ein Gesellschafter, sondern die Gesellschaft ist. Die Zahlung der Versicherungsprämien zulasten des betrieblichen Bereichs (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) wird als Entnahme behandelt, die Zahlung der Versicherungssumme in den betrieblichen Bereich (z. B. bei der Teilhaberversicherung) als Einlage.
Rz. 226
Ebenso wie eine Lebensversicherung wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung behandelt; sie ist grundsätzlich privat veranlasst und bildet daher kein Betriebsvermögen.
Rz. 227
Auch Krankenversicherungen decken ein privates Risiko ab; sie s...