Rz. 1
§ 42f EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Außenprüfung. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung, sondern knüpft hierzu an die allgemeinen Regelungen der §§ 193ff. AO an; sie enthält jedoch für die LSt-Außenprüfung Sonderregelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (§ 42f Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG) und zu den Mitwirkungspflichten der beteiligten Personen (§ 42f Abs. 2, Abs. 3 S. 2 EStG). § 42f Abs. 4 EStG eröffnet für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die gleichzeitige Durchführung der LSt-Außenprüfung und der Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung zu beantragen. § 42f EStG steht im Zusammenhang mit der LSt-Nachschau nach § 42g EStG, die der Finanzverwaltung eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte ohne vorherige Ankündigung in einem besonderen Verfahren außerhalb einer Außenprüfung ermöglicht (§ 42g EStG Rz. 2f. und Rz. 9). Die LSt-Nachschau gem. § 42g EStG dient in gleicher Weise wie die LSt-Außenprüfung (Rz. 2) der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt (§ 42g EStG Rz. 5). Von der LSt-Nachschau kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer LSt-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden (Rz. 5).
Rz. 2
Die LSt-Außenprüfung ist als besonders qualifizierte Prüfungsmaßnahme eine Sonderform der Außenprüfung nach § 193 AO. Gegenstand der LSt-Außenprüfung ist nach § 42f Abs. 1 EStG die Prüfung der Einbehaltung oder Übernahme und der Abführung der LSt. Die LSt-Außenprüfung wird beim Arbeitgeber vorgenommen, da dieser zur Einbehaltung (§ 38 Abs. 3 EStG) und Abführung (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) der LSt verpflichtet ist. Soweit diese Verpflichtung ausnahmsweise nach § 38 Abs. 3a EStG auf einen Dritten übergegangen ist, richtet sich die LSt-Außenprüfung auch gegen den Dritten. Die LSt-Außenprüfung betrifft damit im Gegensatz zur allgemeinen Außenprüfung nicht eine eigene Steuerschuld des geprüften Stpfl., sondern die Pflicht, Steuern für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen. Zweck der LSt-Außenprüfung ist es, die richtige Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Dienstleistungspflicht durch den Arbeitgeber sicherzustellen (§ 38 EStG Rz. 6); eine unmittelbare Geldzahlungsschuld des Arbeitgebers kann sich erst aufgrund der Haftung nach § 42d EStG wegen Verletzung der Pflicht zur LSt-Abführung etc. ergeben.
Rz. 3
Die LSt-Außenprüfung erfasst nur den Arbeitgeber. Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 LStDV jeder, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber einer anderen Person (Arbeitnehmer) weisungsbefugt ist. Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer können sich nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ergeben. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen der LSt-Außenprüfung insbesondere dadurch zur Mitwirkung verpflichtet, dass sie Auskünfte zu erteilen haben (Rz. 26). Die LSt-Außenprüfung hat keine Auswirkung auf die ESt-Veranlagung der einzelnen Arbeitnehmer, da ihr Gegenstand auf das LSt-Abzugsverfahren beschränkt ist.
Rz. 4
Die Rechtsgrundlagen für die Vornahme der LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO. Arbeitgeber, die einen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb unterhalten, unterliegen nach § 193 Abs. 1 AO der LSt-Außenprüfung (Rz. 10). Für Stpfl. mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten und für private Arbeitgeber folgt die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung aus § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (Rz. 11).
Rz. 5
Soweit § 42f EStG keine Sonderregelungen enthält, richtet sich die Durchführung der LSt-Außenprüfung nach den §§ 194ff. AO (R 42f Abs. 1 S. 1 LStR 2015). Nach § 196 AO ergeht für die LSt-Außenprüfung eine Prüfungsanordnung, in der der sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung bindend bestimmt wird. Die Prüfungsanordnung ist nur dem Arbeitgeber bekanntzugeben, da sich die LSt-Außenprüfung nur gegen diesen, nicht aber gegen die Arbeitnehmer richtet. Die LSt-Außenprüfung kann nach § 42g Abs. 4 S. 1 EStG bei einem Übergang von einer LSt-Nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung durchgeführt werden, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben (§ 42g EStG Rz. 18ff.). Auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung muss nach § 42g Abs. 4 S. 2 EStG schriftlich hingewiesen werden; für diesen Hinweis gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen entsprechend (§ 42g EStG Rz. 19). Die LSt-Außenprüfung ist gem. § 200 Abs. 2 S. 1 AO regelmäßig in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers durchzuführen. Für den Beginn der LSt-Außenprüfung gilt § 198 AO, für die Prüfungsgrundsätze § 199 AO. Die Ergebnisse der LSt-Außenprüfung sind in einem Prüfungsbericht festzuhalten, der dem Arbeitgeber zu übersenden ist (§ 202 AO; R 42f Abs. 4 S. 1 LStR 2015); zudem ist eine Schlussbesprechung durchzuführen (§ 201 AO). Die LSt-Außenprüfung kann auch als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt werden (§ 203 AO).
Rz. 6
Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) gilt nach § 1 Abs....