Rz. 161i
Nach § 8 InvStG sind bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger steuerbegünstigt.
Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG (§ 43 Rz. 161d) sind nach § 8 Abs. 1 InvStG steuerbefreit, wenn
- an dem Investmentfonds Anleger i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG oder vergleichbare ausl. Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausl. Staat beteiligt oder
- die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von nach §§ 5, 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden.
Gem. § 8 Abs. 2 InvStG sind inländische Immobilienerträge auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds bestimmte öffentliche Körperschaften beteiligt sind, etwa inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der KSt befreite inländische Körperschaften.
Nach § 8 Abs. 3 S. 1 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung – bei Einkünften, die einem Steuerabzugs unterliegen – nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten.
Rz. 161j
Nach § 8 Abs. 4 InvStG ist ein Anleger jedoch nur dann steuerbefreit, wenn der Anleger seit mindestens 3 Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt. § 36a EStG ist nach Art. 11 Abs. 1 InvStRefG am 27.7.2016 in Kraft getreten und nach § 52 Abs. 35a EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab 1.1.2016 zufließen.[1]
Für die Entrichtungspflichtigen bzw. depotführenden Stellen besteht keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 InvStG erfüllt sind. Es ist bedenklich, dass das Gesetz keine diesbezügliche Klarstellung enthält.
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