Rz. 130

Die Steuerbescheinigung ist in sinngemäßer Anwendung des § 44a Abs. 6 EStG mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge bei dem inländischen Kreditinstitut, welches die Steuerbescheinigung ausstellt, nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot verzeichnet sind (Rz. 56; § 44a EStG Rz. 102f.).

 

Rz. 131

Über die auf diese Weise als Nichtdepotfall oder als nicht auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautende Depots (z. B. als Ander-, Treuhand- oder Nießbrauchdepot) gekennzeichneten Steuerbescheinigungen hat das diese erteilende Kreditinstitut Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sollen die Nachprüfung durch die Finanzbehörden erleichtern und müssen daher einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Steuerbescheinigung enthalten.

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