Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 12
§ 49 EStG war mit einem dem jetzigen Abs. 1 entsprechenden Inhalt im EStG v. 10.8.1949 enthalten, wobei die Gliederung in Nr. 1–8 den jetzigen Nr. 1–8 entsprachen. Der Aufbau des Abs. 1 hat sich daher seit 1949 nicht grundsätzlich geändert.
Rz. 13
Durch G. v. 5.10.1956 wurde ein Abs. 2 angefügt, der eine Steuerfreiheit für Einkünfte aus Schiffen und Luftfahrzeugen enthielt.
Rz. 14
Durch G. v. 18.7.1958 wurden Anpassungen an Änderungen anderer Vorschriften vorgenommen.
Rz. 15
Durch G. v. 25.3.1965 wurde Abs. 1 Nr. 5 neu gegliedert (Buchst. a: Kapitalvermögen bei inländischer Sicherung; Buchst. b: Kapitalvermögen bei Eintragung in ein öffentliches Schuldbuch oder bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen).
Rz. 16
Durch G. v. 23.12.1970 wurde Abs. 1 Nr. 2 neu gegliedert und die Steuerbegünstigung bei Schiff- und Luftfahrt in Abs. 2 und 3 neu geregelt (Abs. 2: Pauschalbesteuerung mit 5 %; entspricht dem jetzigen Abs. 3; Abs. 3: Steuerfreiheit bei Gegenseitigkeit, entspricht dem jetzigen Abs. 4).
Rz. 17
Durch G. v. 18.7.1974 wurde in Abs. 1 Nr. 5 eine Verweisung auf § 20 Abs. 2 EStG eingefügt und eine neue Nr. 9 angefügt (Know-how-Vergütungen, entspricht der jetzigen Nr. 9). Neu eingefügt wurde die Regelung der isolierenden Betrachtungsweise in einem neuen Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden in Abs. 3 und 4 umnummeriert.
Rz. 18
Durch G. v. 5.8.1974 wurden Verweisungen angepasst.
Rz. 19
Durch G. v. 31.8.1976 wurde in Abs. 1 die Nr. 5 neu gefasst und die Vorschrift dabei an das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren angepasst. Dabei erfasste Buchst. a die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 EStG, Buchst. b die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Anrechnungsguthaben) und Buchst. c die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG.
Rz. 20
Durch G. v. 18.2.1977 wurde in Abs. 1 die Nr. 8a (Besteuerung der Abgeordnetenbezüge) eingefügt.
Rz. 21
Durch G. v. 14.12.1984 wurden in Nr. 5 Verweisungen geändert, in Buchst. a eine Verweisung auf Wandelanleihen und Gewinnobligationen angefügt und Buchst. c neu gefasst (Ausdehnung auf Genussrechte; Zusammenfassung der Regelungen für Forderungen mit inländischer Sicherung und Schuldbuchforderungen).
Rz. 22
Durch G. v. 19.12.1985 wurden Verweisungen angepasst und in Nr. 2 die Buchst. c und d eingefügt (Buchst. c: Betriebsgemeinschaft oder Poolabkommen, entspricht dem jetzigen Buchst. c; Buchst. d: künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen; entspricht dem jetzigen Buchst. d), der in Buchst. e umnummerierte bisherige Buchst. c wurde neu gefasst, in Nr. 6 wurde die Verwertung in einer "anderen Einrichtung" einbezogen und in Abs. 3 wurden Einkünfte aus Betriebsgemeinschaften und Pool-Abkommen ausgenommen.
Rz. 23
Durch G. v. 25.7.1988 wurden in Abs. 1 Nr. 5 Zitate angepasst und Buchst. c neu gefasst (Übertragung der Regelung für Genussrechte in S. 1; Streichung der Regelung für Schuldbuchforderungen).
Rz. 24
Durch G. v. 20.12.1988 wurden Anpassungen in Abs. 1 Nr. 5 (Verweisungen, Ausdehnung auf inländische Zweigstellen ausl. Kreditinstitute) vorgenommen.
Rz. 25
Durch G. v. 30.6.1989 wurde Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst (insbesondere Buchst. c: Wiedereinführung der Regelung für Schuldbuchforderungen und Genussrechte).
Rz. 26
Durch G. v. 9.11.1992 wurde in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c der Doppelbuchst. cc) eingefügt (Sonderregelung für Tafelgeschäfte).
Rz. 27
Durch G. v. 21.12.1993 wurden in Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 sowie Abs. 3 neu gefasst.
Rz. 28
Durch G. v. 11.10.1995 wurde Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a neu gefasst.
Rz. 29
Durch G. v. 20.12.1996 wurde Nr. 4 neu gefasst (Erweiterung auf Fälle, in denen kein direkter Zahlungsanspruch besteht) und in Nr. 8 eine Verweisung auf § 23 EStG eingefügt.
Rz. 30
Durch G. v. 22.10.1997 wurden in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c der Doppelbuchst. cc) auf Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG ausgedehnt und auch inländische Finanzdienstleistungsinstitute erfasst.
Rz. 31
Durch G. v. 24.3.1998 wurden in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Verweisungen angepasst.
Rz. 32
Durch G. v. 24.3.1999 wurden in Abs. 1 Nr. 2 der Buchst. d neu gefasst und in Nr. 8 Verweisungen angepasst.
Rz. 33
Durch G. v. 22.12.1999 wurde Abs. 1 Nr. 8 an die Neuregelung der "privaten Veräußerungsgeschäfte" angepasst.
Rz. 34
Durch G. v. 23.10.2000 wurden in Abs. 1 Nr. 5 und 8 Verweisungen angepasst.
Rz. 35
Durch G. v. 29.10.2001 wurde in Abs. 4 eine Ministeriumsbezeichnung angepasst.
Rz. 36
Durch G. v. 20.12.2001 wurden Abs. 1 Nr. 4 neu gegliedert und um eine Regelung für Geschäftsführer usw. ergänzt (Buchst. c) sowie Nr. 5 Buchst. a an geänderte Vorschriften angepasst.
Rz. 37
Durch G. v. 15.12.2003 wurden Abs. 1 Nr. 3 um die "feste Einrichtung oder Betriebsstätte" und Nr. 4 um Buchst. d (Entschädigungen) erweitert.
Rz. 38
Durch G. v. 15.12.2003 wurde Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b an das neue Investmentsteuergesetz angepasst.
Rz. 39
Durch G. v. 5.7.2004 wurde Abs. 1 Nr. 7 an die Neuregelung der Besteuerung d...