Rz. 9

Nach § 4f Abs. 1 S. 1 EStG ist der Aufwand, der sich aus der Übertragung bestimmter Verpflichtungen ergibt, im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren (nur) gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich des § 4f Abs. 1 S. 1 EStG fallen, sind m. E. sämtliche Außen- und in wenigen Ausnahmefällen auch bestimmte Innenverpflichtungen. Innenverpflichtungen bestehen im Gegensatz zu Außenverpflichtungen nicht gegenüber einem fremden Dritten, sondern ergeben sich für den Stpfl. ggf. aus betrieblichen Notwendigkeiten, gewissermaßen als Obliegenheit gegenüber sich selbst. Beispiele sind Instandsetzungsmaßnahmen oder Altlastenentsorgungen. Nur soweit diese nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB handelsbilanziell zu erfassen sind, fallen sie m. E. ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 4f EStG (str..[1]

Nicht von § 4f EStG erfasst wird nach Auffassung der Finanzverwaltung die (reine) Änderung des Durchführungswegs von Altersversorgungszusagen.[2] Erst recht nicht erfasst wird die Realisierung etwaiger stiller Lasten im Aktivvermögen eines Stpfl.[3]

 

Rz. 10

Die Übertragung von Verpflichtungen ist abzugrenzen von den in § 4f Abs. 2 EStG angesprochenen Fällen des Schuldbeitritts und der Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung. Für diese sollen nur Teile des Abs. 1 (nämlich S. 1, 2 und 7) entsprechend gelten. Die Übernahme von Verpflichtungen i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG setzt einen zivilrechtlichen Schuldnerwechsel voraus.[4] Dieser erfordert die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers, wenn er im Wege der Einzelrechtsnachfolge vereinbart wird (§§ 414, 415 BGB). Die Einzelrechtsnachfolge in bestimmte Verpflichtungen kann auch gesetzlich angeordnet sein. Zu denken ist insbesondere an die Fälle des Betriebsübergangs (§ 613a BGB)[5] und den Erwerb eines Mietobjekts (§§ 566, 578 BGB).[6] Ein Schuldnerwechsel kann sich daneben auch im Wege der Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge vollziehen, z. B. nach dem UmwG oder im Falle einer Anwachsung.[7] Eine Zustimmung des jeweiligen Gläubigers ist dann nicht erforderlich.

 

Rz. 11

§ 4f EStG erfasst nach Sinn und Zweck nur entgeltliche Übertragungen von Verpflichtungen. Nicht erfasst werden unentgeltliche Vorgänge, z. B. die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG[8]; soweit sein Anwendungsbereich reicht, geht m. E. auch § 6 Abs. 5 EStG den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG vor. Denn in diesen Fällen entsteht dem ursprünglich Verpflichteten i. d. R. mangels eigener Zahlungspflicht kein Aufwand, der über 15 Wirtschaftsjahre zu verteilen wäre. In der Literatur wird auch diskutiert, ob § 4f EStG im Rahmen einer Funktionsverlagerung zur Anwendung kommt, etwa wenn verlustbringende Funktionen verlagert werden.[9]

[1] Gl. A. Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 2024, § 4f EStG Rz. 10; Prinz, Ubg 2013, 57, 60; a. A. nur Außenverpflichtungen s. Riedel, FR 2017, 949, 955; Horst, FR 2015, 824; Dannecker/Rudolf, BB 2014, 2539, 2542; Adrian/Heinemann, StJB 2014/2015, 307; Bogenschütz, in FS Endres (2016), 31, 36.
[3] Vgl. dazu Riedel, FR 2017, 949 zu nicht realisierten stillen Lasten im aktiven Sonderbetriebsvermögen.
[4] Benz/Placke, DStR 2013, 2653; Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746.
[5] Schindler, GmbHR 2014, 561; Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Altendorf, GmbH-StB 2014, 79.
[6] Schindler, GmbHR 2014, 561.
[7] Lüdenbach/Hoffmann, GmbHR 2014, 123; Veit/Hainz, BB 2014, 1323; Adrian/Fey, StuB 2014, 53.
[8] Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Riedel, FR 2014, 6.
[9] Reichl/von Bredwow, IStR 2015, 23.

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