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Zur Sicherung von bezahlbarem Wohnraum in Städten und Ballungsräumen wurde der § 7b EStG im Rahmen einer von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive begleitend zu anderen Maßnahmen mit dem G. zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus neu eingeführt und ist am 9.8.2018 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 27 Buchst. e) des G. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Vz 2018 erweitert (§ 52 Abs. 15a S. 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG).
§ 7b EStG soll der Belastung der Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen durch ansteigende Mieten und Kaufpreise entgegenwirken. Es soll erreicht werden, dass Wohnungen und Eigenheime in sehr großer Zahl frei finanziert und öffentlich gefördert neu gebaut werden. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Anschaffung oder der Bau neuer Mietwohngebäude oder auch neuer Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden durch private Investitionen angeregt werden. Die gesetzliche Regelung ist so gestaltet, dass sie ohne weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf planmäßig ausläuft.
Die Maßnahme ist in 2 Richtungen befristet. Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 bzw. zwischen dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellt wird. Zum anderen war die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen zunächst letztmalig im Jahr 2026 möglich. Durch das JStG 2022 v. 16.12.2022 bzw. das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 ist der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf Bauanträge bzw. Anzeigen zwischen dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 ausgeweitet worden, sodass die Anforderungen i. d. F des JStG 2022 gelten, die keine Regelung über die letztmalige Anwendung normiert. Somit besteht bei einem bis zum 30.9.2029 gestellten Antrag keine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung der Sonderabschreibung. Die Maßnahme sollte nach Maßgabe der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben des St-Ausschusses Bürokratieabbau v. 23.1.2013 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Ab dem Vz 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, weil nur die zeitnahe Schaffung von Mietwohnungen begünstigt werden soll.