Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 S. 1 EStG), können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag). Die Steuervergünstigung wird für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt, die ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Unterbleibt die geplante Investition innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags – rückwirkend für das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags – rückgängig zu machen. § 7g EStG eröffnet nach seinem Wortlaut zunächst ein doppeltes Wahlrecht, das sich darauf erstreckt, ob und in welcher Höhe ein Abzugsbetrag gebildet wird. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Finanzierungserleichterung für kleinere und mittlere Betriebe zu schaffen, existiert sogar ein vierfaches Wahlrecht: Das Wahlrecht umfasst die Entscheidungsfreiheit dahingehend, ob und in welcher Höhe ein Abzugsbetrag gebildet wird (nachträglich in den beiden Folgejahren erhöht (Rz. 57) oder beibehalten (Rz. 66) wird. Ein Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG a. F. ist nicht mehr hinzuzurechnen, vielmehr gelten die allg. (i. d. R. ungünstigeren) Verzinsungsregeln (§ 233a AO). Die für bis zum 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre geltenden Sonderregelungen für Existenzgründer sind weggefallen (§ 7g Abs. 7, 8 EStG a. F.). Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5, 6 EStG sind – anders als nach der für Investitionen bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage – vom Restwert nach Abzug des Abzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, also nicht von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorzunehmen; damit entsteht mit Inkrafttreten des BilMoG insoweit eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz (Rz. 5).
Aufgrund des außerbilanziellen Abzugs ist die steuerrechtliche Wirksamkeit auch schon für die vor dem verpflichtenden Inkrafttreten des BilMoG (zu den Auswirkungen des BilMoG Rz. 5) endenden Wirtschaftsjahre, nicht mehr – wie noch die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG – von einer übereinstimmenden Ausübung in der handelsrechtlichen Bilanz abhängig. Bis zum Inkrafttreten des BilMoG war dies durch § 5 Abs. 1 S. 2 EStG (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit) für die frühere Ansparrücklage vorausgesetzt. Denn der Handelsbilanzgewinn wird durch den Investitionsabzugsbetrag nicht gemindert. Lediglich die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5, 6 EStG mindert einen handelsbilanziellen Gewinn bis zum Inkrafttreten der Regelungen des BilMoG; ab diesem Zeitpunkt gilt keine umgekehrte Maßgeblichkeit mehr, sodass steuerliche Sonderabschreibungen nicht mehr in der Handelsbilanz anzusetzen sind. Die Absetzungsvergünstigungen des § 7g EStG können von unbeschränkt und beschr. Stpfl. i. S. d. EStG und des KStG in Anspruch genommen werden. Es muss sich jedoch um betriebliche Investitionen handeln, sodass die Begünstigung nur für die ersten drei Einkunftsarten (Gewinneinkunftsarten) in Betracht kommt, da nur Stpfl. mit Gewinneinkünften Anlagevermögen halten können. Die Gewinnermittlungsart ist dabei grundsätzlich irrelevant; allerdings kommt bei einer Gewinnermittlung gem. § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) eine Begünstigung gem. § 7g EStG nicht in Betracht.