1 Regelungszweck
Rz. 1
Bei § 81a EStG handelt es sich um eine Legaldefinition des Begriffs "zuständige Stelle", der auch in §§ 10a, 90, 91 und 99 EStG sowie in §§ 5, 7 und 9 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) verwendet wird. Danach bestimmt sich die jeweils zuständige Stelle spiegelbildlich zu der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer der in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe. Gemeinsam haben § 81a Nr. 1-5 EStG, dass jeweils auf die anordnende und nicht auf die auszahlende Stelle abgestellt wird, weil primär die anordnende Stelle über alle für die Auszahlung von Altersvorsorgezulage relevanten Daten verfügt.
Die inhaltlich weitgehend kongruente Vorgängerregelung von § 81a EStG war an mehreren Stellen des EStG verortet, sodass die Einführung von § 81a EStG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erfolgte.
2 Aufgaben der zuständigen Stellen
Rz. 2
Die zuständigen Stellen teilen der Zentralen Stelle (§ 81 EStG) gem. § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 a. E. EStG die für die Gewährung von Altersvorsorgezulage anspruchsrelevanten Informationen mit. Sie bilden damit das Pendant zu den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, die die entsprechenden Daten für die Gruppe der in der inländischen Rentenversicherung Pflichtversicherten an die Zentrale Stelle übermitteln (§ 90 EStG Rz. 3).
2.1 Voraussetzung Einwilligungserklärung
Rz. 3
Voraussetzung für die Übermittlung von Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) durch die zuständigen Stellen ist nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG die Erklärung einer entsprechenden Einwilligung des Zulageberechtigten gegenüber der zuständigen Stelle.
Bei Wechsel des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses muss der Zulageberechtigte auch gegenüber seinem neuen Dienstherren eine entsprechende Erklärung abgeben, da sowohl die Angaben der "alten" zuständigen Stelle als auch die der "neuen" zuständigen Stelle bei der zentralen Stelle benötigt werden, um die Ermittlung der Altersvorsorgezulage durchführen zu können.
2.2 Wesentliche übermittelte Inhalte
Rz. 4
Inhaltlich handelt es sich bei den von den zuständigen Stellen übermittelten Daten um solche, die den zuständigen Stellen ohnehin vorliegen: So wird der Status der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe mitgeteilt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Weiterhin teilen sie der Zentralen Stelle (§ 81 EStG) die Daten zu Besoldung/Amtsbezügen/Einnahmen bzw. zu bezogenen Dienstbezügen wegen Dienstunfähigkeit mit, die diese zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) benötigt. Sofern vorhanden, werden die für die Gewährung der Kinderzulage nach § 85 EStG erforderlichen Daten übermittelt. Bei Entfallen des Kindergelds entfällt auch die Kinderzulage (§ 85 Abs. 1 EStG), sodass die zuständige Stelle auch den Wegfall an die Zentrale Stelle (§ 81 EStG) meldet.
3 Technische Umsetzung
Rz. 5
Auf die zuständigen Stellen wird in der AltvDV im Rahmen der technischen Art und Weise der Übermittlung von Daten durch die zuständigen Stellen Bezug genommen. So regelt die AltvDV insbesondere das technische Übermittlungsformat (§ 1 AltvDV), die Identifikation der am Verfahren Beteiligten (§ 5 AltvDV) sowie besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stellen (§ 7 AltvDV) und besondere Mitteilungspflichten der Familienkassen (§ 9 AltvDV).
4 Zuständigkeiten im Einzelnen
Rz. 6
Umfassende Abgrenzungen, welche Personen welcher der in § 81a EStG genannten Stellen zuzuordnen sind, regelt die Finanzverwaltung.
4.1 Empfänger von Besoldung
Rz. 7
Für Empfänger von Besoldung (aktive, d. h. ernannte Beamte, Richter, Soldaten, nicht jedoch Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter) sind die jeweiligen Besoldungsstellen zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 1 EStG).
4.2 Empfänger von Amtsbezügen
Rz. 8
Empfänger von Amtsbezügen erhalten Zahlungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, z. B. Regierungsmitglieder, parlamentarische Staatssekretäre; nicht jedoch Abgeordnete. Zuständige Stelle ist die die Amtsbezüge anordnende Stelle (§ 81a S. 1 Nr. 2 EStG).
4.3 Versicherungsfrei Beschäftigte sowie von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
Rz. 9
Von der Personengruppe sind u. a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte und Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst, ggf. auch Angehörige von Stiften, Klöstern und Orden sowie an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrer, die rentenversicherungsfrei sind. Zuständige Stelle ist der die Versorgung ge...