Rz. 158

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, die einem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass entstehen, Werbungskosten. Diese Regelung ist dem Wortlaut nach auf Arbeitnehmer beschränkt; durch § 9 Abs. 3 EStG wird sie aber auch auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG ausgedehnt.

Für Mehraufwendungen für Verpflegung enthält § 9 Abs. 5 EStG hinsichtlich der Höhe eine ergänzende Regelung durch Verweisung auf § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG. Ab Vz 2014 sind die Mehraufwendungen für Verpflegungen in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. § 4 Abs. 5 EStG verweist ab Vz 2014 seinerseits auf § 9 Abs. 4a EStG. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind die Verwaltungsregelungen in R 9.11 LStR 2023 enthalten.

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