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Einer der Eckpunkte der betrieblichen Altersversorgung ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1 BetrAVG. Hiermit erhalten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn auch unter Einsatz eigener Verdienstteile. Die Wahl des Durchführungswegs steht dem Arbeitgeber zu. Die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds kann dem Arbeitgeber nicht aufgezwungen werden. Wenn er hierzu nicht bereit ist, kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass für ihn eine Direktversicherung abgeschlossen wird[1].

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