1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 11 EigZulG enthält wesentliche verfahrensrechtliche Vorschriften über die Festsetzung der EigZul. Die grundsätzlichen Besonderheiten des Verfahrens liegen darin begründet, dass es sich bei dem EigZulG um ein Gesetz über staatliche Leistungen handelt, das für den gesamten Förderzeitraum prinzipiell nur ein Festsetzungsverfahren vorsieht. Ändern sich jedoch während des Förderzeitraums die für die Gewährung der Zulage maßgeblichen Verhältnisse, findet eine Neufestsetzung statt.

Der Umstand, dass die EigZul bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht nur für das erste Kalenderjahr, sondern zugleich für die Folgejahre festgesetzt wird, ist allein verfahrensrechtlich bedingt. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereits die Ansprüche für sämtliche Kalenderjahre des Förderzeitraums begründet werden. Insolvenzrechtlich bedeutet dies, dass der Anspruch auf EigZul für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahrs begründet wird. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig[1].

Die Festsetzung der Zulage ist von dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA vorzunehmen[2].

2 Festsetzung

2.1 Festsetzungszeitraum

 

Rz. 2

Der Festsetzungszeitraum umfasst das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erstmalig vorliegen und die darauffolgenden Kalenderjahre bis zum Ende des Förderzeitraums. Er beträgt somit maximal 8 Jahre, kann aber in den Fällen kürzer sein, in denen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs der Anschaffung oder Herstellung (grds. Beginn des Förderzeitraums) die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hinzutreten (z. B. späterer Beginn der Eigennutzung; Unterschreiten der Einkunftsgrenze erst in einem späteren Zweijahreszeitraum). In den Folgeobjektfällen umfasst der Festsetzungszeitraum regelmäßig weniger als 8 Jahre.

Da die Zulage für den ganzen Förderungszeitraum festgesetzt wird, kann der Stpfl. bei Bestandskraft des Bescheids auf die Zulage nicht mehr verzichten, um die Zulage für ein günstigeres Objekt zu beantragen[1]. Höchstrichterlich ungeklärt ist jedoch weiterhin, ob die im Zulagenbescheid getroffene Regelung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung oder aber als Sammlung mehrerer Verwaltungsakte für ein Förderjahr anzusehen ist[2].

2.2 Festsetzungszeitpunkt

 

Rz. 3

Die Festsetzung der Zulage ist frühestens in dem Zeitpunkt möglich, in welchem sämtliche Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme vorliegen.

2.3 Maßgebliche Verhältnisse

 

Rz. 4

Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 EigZulG sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen haben. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, dürfte dies auch für die sog. Öko-Zulage nach § 9 Abs. 3 EigZulG gelten.

 

Rz. 5

Sind im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung noch nicht alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erfüllt (z. B. erst späteres Unterschreiten der Einkunftsgrenze; "anfänglicher Objektverbrauch", der durch spätere Eheschließung "beseitigt" wird), kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die restlichen Voraussetzungen hinzutreten[1]. Im Fall des späteren Unterschreitens der Einkunftsgrenze bedeutet dies, dass die "restlichen Voraussetzungen" mit Beginn des sog. Erstjahres[2] vorliegen.

[2] D. h. dem zweiten Jahr des Zweijahreszeitraums; § 5 S. 1 EigZulG.

2.4 Festsetzungsfrist

 

Rz. 6

Die Festsetzung selbst muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Festsetzung (aber auch deren Änderung, Aufhebung oder Berichtigung) nicht mehr möglich. Maßgebend sind insoweit die Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG), ergänzt durch § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 EigZulG.

 

Rz. 7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf die Zulage erstmalig entstanden ist[1].

 

Rz. 8

Ein Hinausschieben des Beginns der Frist (sog. Anlaufhemmung) sieht das Gesetz bei erstmaliger Festsetzung nicht vor. § 170 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Zusammenhang mit der Zulage keine Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung einzureichen. Die Tatsache, dass die Gewährung der Zulage antragsgebunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung.

 

Rz. 9

Für Aufhebungen, Änderungen oder Berichtigungen nach § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten) vorangegangener Festsetzungen gelten jedoch Besonderheiten. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird in diesen Fällen auf den Ablauf des Kalenderjahrs hinausgeschoben, in dem der Antrag auf Zulage gestellt worden ist. Damit soll sichergestellt...

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