Rz. 7

Der Objektverbrauch tritt mit der Inanspruchnahme der Zulage ein. Die Zulage ist i. d. S. nicht schon dann in Anspruch genommen, wenn sie beantragt worden ist. Da sie nach § 11 EigZulG durch Bescheid festgesetzt werden muss, ist sie erst in Anspruch genommen, wenn die Festsetzung bestandskräftig geworden ist. Der Eintritt des Objektverbrauchs kann daher noch dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Zulage vor dem Eintreten der Bestandskraft – ggf. also noch im Einspruchs- oder Klageverfahren – zurückgenommen wird.

 

Rz. 8

Für den Eintritt des Objektverbrauchs ist es ohne Bedeutung,

  • ob die jährliche Förderung bei dem gewählten Objekt in betragsmäßig höchstmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden kann. Eine Übertragung der nicht ausgenutzten Restförderung auf ein anderes Objekt sieht das Gesetz nicht vor.
  • ob die Gesamtförderung bei dem gewählten Objekt in höchstmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden kann. Auch die Förderung nur in einzelnen Jahren führt zum Objektverbrauch (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 30). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht hier allerdings die Möglichkeit der Übertragung der Restförderung auf ein Folgeobjekt[1].
  • ob die Zulage zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. Der Objektverbrauch wird nur dann wieder rückgängig gemacht werden können, wenn die Rechtswidrigkeit der Zulage die gesamte bisherige Förderung betrifft und in diesem Umfang wieder aufgehoben wird[2].

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