(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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