Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
1. |
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird, |
2. |
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist, |
3. |
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder |
4. |
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde. |
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