(1) 1Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
1. |
vollständig oder teilweise wie folgt bezahlt wird oder bezahlt werden soll:
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2. |
erheblich von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht, |
4. |
vollständig oder teilweise von einer oder an eine Person gezahlt wird oder werden soll, die weder am Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich Berechtigter ist, es sei denn, diese Person
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2Bei Nutzung von Anderkonten gilt die Regelung des Absatzes 3.
(2) 1Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
2Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich
1. |
für den Erwerb der Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs und |
2. |
für die Veräußerung der Zeitpunkt des Abschlusses des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts. |
(3) 1Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zahlung über ein Anderkonto erfolgen soll, ohne dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. 2Satz 1 gilt nicht für Anderkonten des Notars.
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