(1) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. 2Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat.
(2) 1Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, dass
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ein technisches Arbeitsmittel einen Mangel in seiner Beschaffenheit aufweist, durch den bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 droht, oder |
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bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels ein Unfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zurückzuführen ist. |
2Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.
(3) 1Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. 2Sie prüft jedoch durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. 4§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für technische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel, für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen zuerkannt hat.
(4) 1Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind. 2Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.