(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling

 

1.

Deutscher ist oder

 

2.

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

 

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

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