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Auf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407, 1994 I S. 342) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der seit 28. Februar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- das am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071),
- den am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),
- den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Die Bundesministerin der Justiz
§ 1 Erster Teil Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.
§§ 2 - 42 Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
§ 2 Grundsatz
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, a...