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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. |
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen". |
3. |
§ 3 wird wie folgt gefasst: "§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen." |
4. |
Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt: "§ 4 Herkunftslandprinzip (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
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