§ 1 Rechtsform der Stiftung
1Unter dem Namen "Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,
1. |
die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen, |
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einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten, |
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die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten, |
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die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie |
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mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten. |
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) 1Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzeichenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). 2Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
(3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Finanzierung
(1) Die Stiftung wird finanziert durch
1. |
Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen, |
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Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und |
(2) 1Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen [Bis 05.06.2015: aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften] wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. 2Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. 3Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen [Bis 05.06.2015: aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften] den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.
(3) 1Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. 2Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Kurator.
§ 6 Satzung
1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 7 Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern. [Bis 01.04.2021: 2Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen. ] 2Die Deutsche Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt werden. 3Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4Die Vertreter der Unternehmen werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des Deutschen Museumsbundes e. V. bestellt. 5Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) 1Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die das Bundesministerium der Finanzen festsetzt.
(4) 1Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privatpersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. 2Der Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Ge...