Artikel 1-6 (Änderungsbestimmungen)
Artikel 7 (weggefallen)
Artikel 8 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Artikel 9 Schlußvorschriften
I. Aufhebung von Vorschriften
(hier nicht wiedergegeben)
II. Übergangsvorschriften
1. bis 4. (weggefallen)
5. |
1Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 2Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt. |
6. (weggefallen)
III. Geltung in Berlin
(außer Kraft)
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft[1].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen