Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:
1. |
Dem § 55 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
5. |
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung vonVermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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2. |
§ 58 wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) |
eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt, |
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b) |
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
11. |
eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a) |
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, |
b) |
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, |
c) |
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, |
d) |
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, |
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12. |
eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. |
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Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 1a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) 1§ 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11 und 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
Artikel 3: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:
1. |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) |
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
b) |
Im neuen Satz 6 werden die Worte, "Satz 4 gilt" durch die Worte, "Die Sätze 4 und 5 gelten" ersetzt. |
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2. |
§ 10b wird wie folgt geändert:
a) |
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar. |
b) |
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. 2Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend. |
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3. |
§ 52 wird wie folgt geändert:
a) |
In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz eingefügt: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen. |
b) |
Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a eingefügt: (24a) 1§ 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden. |
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Artikel 4: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl...