(1) 1Ist gegen den Gewerbesteuermeßbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist das Finanzamt und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO das Finanzgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids zuständig. 2In Fällen von größerer Bedeutung soll das Finanzamt vor der Entscheidung die betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3Vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1. 4Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 5Sofern über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags zu unterrichten. 6Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der Gemeinde - also "freiwillig" - entrichtet wurde. 7Vgl. den BFH-Beschluß vom 22.7.1977 (BStBl II S. 838).

 

(2) 1Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermeßbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser unanfechtbar ist. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 19.7.1960 (BStBl III S. 393). 3Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheid in Fällen, in denen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid angefochten ist, vgl. die BFH-Beschlüsse vom 23.8.1966 (BStBl III S. 651), vom 31.1.1968 (BStBl II S. 350), vom 6.7.1972 (BStBl II S. 955), vom 8.8.1974 (BStBl II S. 639), vom 27.1.1977 (BStBl II S. 367) und vom 24.10.1979 (BStBl 1980 II S. 104). 4Danach kommt eine Folgeaussetzung gemäß § 361 Abs. 3 AO nicht nur im Verhältnis Gewerbesteuermeßbescheid zu Gewerbesteuerbescheid, sondern - wegen § 35 b GewStG - auch im Verhältnis Einkommensteuer-/Gewinnfeststellungsbescheid zu Gewerbesteuermeßbescheid in Betracht. 5Die Bindung im Anwendungsbereich des § 35 b GewStG bedeutet aber nicht, daß ein angefochtener Gewerbesteuermeßbescheid nicht selbständig ausgesetzt werden kann. 6Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheids ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35 b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids führen würde. 7Vgl. den BFH-Beschluß vom 21.12.1993 (BStBl 1994 II S. 300). 8Von der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde - in Zerlegungsfällen jede der hebeberechtigten Gemeinden - zu unterrichten. 9Vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.4.3.

 

(3) 1Über die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sind. 2Das Finanzamt darf jedoch anordnen, daß die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). 3Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird. 4Vgl. AEAO zu § 361, Nr. 9.2.4.

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