(1) 1Die Frauenvertreterin ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. 2Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden,

 

(2) 1Die Frauenvertreterin ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln auszustatten. 2Bei Uneinigkeit über den Umfang der Freistellung entscheidet eine Schlichtungsstelle, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums (Vorsitz), einer Vertreterin oder einem Vertreter des betroffenen Fachministeriums und einer dritten Person mit Befähigung zum Richteramt, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört, zusammengesetzt ist. 3Diese wird von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuß benannt. 4Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums geregelt.

 

(3) 1Die Frauenvertreterin darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. 2Die Frauenvertreterin darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Frauenvertreterin unvermeidbar ist. 3In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Frauenvertreterin beteiligt, notwendig. 4§ 15 Abs. 2 und 4 Kündigungsschutzgesetz gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Frauenvertreterin und ihre Vertreterin sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Ansprechpartnerinnen gemäß § 12 Abs. 3.

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