(1) 1Die Frauenbeauftragte ist der Leitung der Dienststelle unmittelbar unterstellt. 2Sie darf keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte mit Personalangelegenheiten befaßt sein.
(2) 1Die Frauenbeauftragte ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Vergütungen ganz oder teilweise zu entlasten. 2Die Entlastung beträgt
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in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, |
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in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und |
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in Dienststellen mit mehr als 1000 Beschäftigten, die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit. |
3In Dienststellen mit bis zu 200 Beschäftigten ist die Frauenbeauftragte so zu entlasten, wie es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgäben notwendig ist. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Frauenbeauftragte in den Fachabteilungen von Bezirksregierungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2) im erforderlichen Umfang zu entlasten. 5Auf den gemeinsamen Antrag der Frauenbeauftragten und ihrer Vertreterin ist die Dienststelle verpflichtet, die Entlastung auf die Frauenbeauftragte und ihre Vertreterin aufzuteilen, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die Frauenbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln auszustatten.
(4) Die Frauenbeauftragte darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5) 1Personen, die als Frauenbeauftragte tätig sind oder tätig waren, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für sonstige Angelegenheiten, es sei denn, sie bedürfen ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach keiner vertraulichen Behandlung. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt bei schriftlicher Einwilligung der betroffenen Beschäftigten. 4Die Verpflichtung nach Satz 2 besteht nicht gegenüber
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den zuständigen Stellen der Dienststelle, |
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den zuständigen Personalräten und Richtervertretungen, |
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den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen und |
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Frauenbeauftragten übergeordneter Dienststellen. |
(6) Die Vertreterin der Frauenbeauftragten kann im Einvernehmen mit der Frauenbeauftragten Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übernehmen.