(1) 1Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe es rechtfertigen. 2Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

 

(2) 1Entsprechendes gilt für die Beschäftigten mit Familienpflichten, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind. 2Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.

 

(3) 1Die Berücksichtigung von Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei der Anstellung und Beförderung richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen. 2Vor einer Beurlaubung wird auf Antrag eine Beurteilung erstellt.

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