(1) 1Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und jederzeit Auskünfte zu erteilen. 3Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang auch Einsicht in Personalakten oder Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

 

(2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.

 

(3) Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an allgemeinen Dienstberatungen und Besprechungen der Dienststellenleitung zu geben, soweit allgemeine Angelegenheiten des Frauenförderplans, insbesondere dessen Erarbeitung und Umsetzung, sowie allgemeine personelle und organisatorische Maßnahmen erörtert werden.

 

(4) Die Frauenbeauftragte und die Personalvertretung arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

 

(5) 1Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, Sprechstunden in angemessenem Umfang abzuhalten. 2Sie informiert die Beschäftigten, nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen. 3Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Frauenbeauftragte wenden. 4Sie kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung Versammlungen einberufen und leiten.

 

(6) Die Dienststellenleitung unterstützt die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge