(1) 1Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförderplan, dieses Gesetz insgesamt oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden. 2Sie soll hierbei eine Frist von sieben Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung einhalten.

 

(2) 1Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung. 2Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung solange aufschieben. 3Hält die Dienststellenleitung die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen zu berichtigen und die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. 4Andernfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu begründen.

 

(3) 1Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienststelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Entscheidung über die Beanstandung eine rechtliche Stellungnahme der nächsthöheren Dienststelle einholen. 2Die Frauenbeauftragten der obersten Landesbehörden können sich zur Einholung der rechtlichen Stellungnahmen an die Frauenbeauftragte der Landesregierung wenden. 3Das Ergebnis dieser rechtlichen Stellungnahme kann unter Beachtung der dienst- und datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Dienststelle bekannt gegeben werden. 4In diesen Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die beanstandete Maßnahme unmittelbar betroffenen Beschäftigten erforderlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt werden.

 

(4) Auf Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände findet Absatz 3 keine Anwendung.

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