§ 24 Übergangsbestimmungen
(1) 1Die Frauenbeauftragten sollen bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden. 2Bereits bestellte Frauenbeauftragte können wieder bestellt werden. 3Entsprechendes gilt für die noch nicht nach § 19 hauptberuflich bestellten Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die Frauenförderpläne nach diesem Gesetz sind erstmals bis spätestens zwölf Monate nach seinem In-Kraft-Treten zu erstellen.
§ 25 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.[1]
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