Leitsatz

Eine bestehende oder künftige Forderung kann vom Gläubiger durch Vertrag einem anderen abgetreten werden (§ 398 BGB). Werden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung abgetreten, spricht man von einer Globalzession , die das typische Sicherungsmittel des Geldkredits ist. Eine solche Globalzession ist allerdings i. d. R. sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner eines Warenkredits seinen Lieferanten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Falls – insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche – eine Kollision beider Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf, oder wenn der verlängerte → Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragspartner von Anfang an mit dinglicher Wirkung Vorrang behalten soll. Das gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Globalabtretung eine Bank oder selbst Warenlieferant ist.

Eine Handelsgesellschaft, die gegenüber einer Molkerei für Lieferverbindlichkeiten mit fast 3 Millionen DM in der Kreide stand, hatte dieser alle künftigen Forderungen gegenüber einem anderen Handelsunternehmen zur Sicherung abgetreten, darunter auch solche, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterfielen. Demgemäß wurde der Abtretungsvertrag mangels besonderer Rechtfertigungsgründe vom BGH für nichtig erklärt .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.04.1999, VIII ZR 128/98

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?