[1] Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist das Krankengeld um den Anpassungsfaktor zu erhöhen, um den die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je [korr.] Arbeitnehmenden vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte zuletzt anzupassen war. Auf Grund des § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung jährlich zum 1.7. Nach § 70 SGB IX gilt der zum 1.7. eines Jahres festgestellte Anpassungsfaktor bereits auch dann, wenn dieser 1.7. der maßgebende Anpassungszeitpunkt ist.

Beispiel 187 – Bestimmung des maßgeblichen Anpassungsfaktors [2022 aktualisiert]

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Beginn der AU   4.5.2021 26.7.2021 12.7.2021 3.1.2022
Entgeltabrechnungszeitraum vom – bis 1.3. bis 31.3.2021 1.6. bis 30.6.2021 5.6. bis 2.7.2021 1.11. bis 30.11.2021
Anpassung am   1.4.2022 1.7.2022 3.7.2022 1.12.2022
Anpassungsfaktor vom   1.7.2021 1.7.2022 1.7.2022 1.7.2022

[2] Der Anpassungsfaktor wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 30.6. bekannt gegeben.

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