Gleichlautende Ländererlasse v. 17.6.2011, BStBl I 2011, 575
Bezug: TOP 14 der Sitzung AO I/2011 vom 28.2. bis 2.3.2011
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer:
„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 GrEStG:
„Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der Grundbesitzwerte:
„Die Feststellung des Grundbesitzwertes ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Diese Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 1.4.2010 (BStBl 2010 I S. 266).
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 2
GrEStG § 17 Abs. 2
GrEStG § 17 Abs. 3
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BewG § 138
Fundstellen
BStBl I, 2011, 575
Gleichlautende Ländererlasse vom 17.06.2011
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0338/58
FinMin Bayern, 37 - S 0338 - 037 - 12 184/11
FinMin Berlin, S 0338 - 6/2009
FinMin Brandenburg, 33 - S 0338 - 3/09
FinMin Bremen, S 0338 - 13 - 2 - 1105
FinMin Hamburg, 51 - S 0338 - 020/09
FinMin Hessen, S 0338 A - 035 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0338 - 00000 - 2009/005 4
FinMin Niedersachsen, S 4520 - 30 - 35 2/S 0338 - 26 - 33 11
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 18 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 446
FinMin Saarland, S 0338 - 1#004
FinMin Sachsen, 31 - S 0338 - 59/27 - 14648
FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0622 - 3
FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 013/02
FinMin Thüringen, S 0338 A - 43 - 203.1