(1) 1Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz ausländischer Staaten, der diplomatischen Zwecken dient, ist im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 959), die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der konsularischen Zwecken dient, ist im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl 1969 II - S. 1587) geregelt. 2Beide Übereinkommen sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird.
(2) 1Nach Artikel 23 Abs. 1 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden "Räumlichkeiten der Mission" von der Grundsteuer befreit. 2Zu den "Räumlichkeiten der Mission" gehören die "für Zwecke der Mission verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile mit dem hierzu gehörenden Gelände, einschließlich der Residenz des Missionschefs" (Artikel 1 Buchstabe i WÜD), nicht aber Gebäude oder Gebäudeteile, die außerhalb der Mission oder der Residenz des Missionschefs den Wohnzwecken der Beamten oder Angestellten der Mission dienen. 3Es gehören weiter auch unbebaute Grundstücke dazu, die für eine diplomatische Nutzung in unbebautem Zustand, z.B. als Parkfläche oder für eine Bebauung mit einem Gebäude, vorgesehen sind. 4§ 7 GrStG ist insoweit nicht anwendbar. 5Privater Grundbesitz ausländischer Diplomaten ist dagegen grundsteuerpflichtig, es sei denn, daß der ausländische Diplomat den Grundbesitz im Auftrag des Entsendestaats für Zwecke der Mission im Besitz hat (Artikel 34 Buchstabe b WÜD).
(3) 1Die Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes, der konsularischen Zwecken dient, ist insbesondere in Artikel 32 Abs. 1 und in Artikel 60 WÜK geregelt. 2Die Anweisungen in Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Völkerrechtliche Sonderregelungen, die über die Vorschriften des WÜD und des WÜK hinausgehende Befreiungen von Grundstücken fremder Staaten enthalten, bleiben unberührt. 2Vgl. die Zusammenstellung im BMF-Schreiben vom 24. 1. 1975 (BStBl. I S. 253), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 1978 (BStBl. I S. 226).
(5) 1Wird ein Grundstück von einem ausländischen Staat für diplomatische oder konsularische Zwecke im Laufe eines Jahres erworben, so schuldet der Veräußerer die Grundsteuer noch bis zum Schluß des Kalenderjahres. 2Eine Haftung des Entsendestaates als Erwerber des Grundbesitzes (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG) kommt jedoch nicht in Betracht; hierbei ist es gleichgültig, ob die Steuer auf den Zeitraum vor oder nach der Übereignung des Grundstücks entfällt.