(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. |
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; |
2. |
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder; |
5. |
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder. |
(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
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