Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustausgleich bei unterjähriger Anteilsübertragung
Leitsatz (redaktionell)
- Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG in der Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass bei einer unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können.
- Eine konsequente Umsetzung des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes des § 8c Abs. 1 KStG ist nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.
- Die Systematik der Gewinnermittlung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, schließt nicht aus, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher Vorschriften Gewinne und Verluste unterjährig zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des Wirtschaftsjahres verrechnet werden.
Normenkette
KStG § 8c Abs. 1
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle einer unter § 8 c Abs. 1 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) fallenden Anteilsübertragung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft während des Kalenderjahres eine Verrechnung der festgestellten früheren Verluste mit dem bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gewinnen stattfindet.
Die Antragstellerin wurde 1993 unter der Firma X-GmbH errichtet und ist seit einer Sitzverlegung im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis 30.09. Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen im Bereich des Anwerbens von Mitarbeitern für Unternehmen. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin wurden durch notariellen Kaufvertrag vom 06.05.2008 von der Y an die Z mit Wirkung zum 23.05.2008 veräußert. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 22.10.2008 trägt die Antragstellerin ihre heutige Firmenbezeichnung.
Wegen des Beteiligungswechsels erstellte die Antragstellerin auf den 23.05.2008 einen Zwischenabschluss. Aus diesem Zwischenabschluss und aus dem Jahresabschluss für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 ergibt sich für das Geschäftsjahr vom 01.10.2007 bis 23.05.2008 ein positives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von … Euro. Für die Zeit vom 23.05.2008 bis 30.09.2008 erwirtschaftet die Antragstellerin ein negatives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von … Euro. Insgesamt ergibt sich damit für das Geschäftsjahr 01.10.2007 bis 30.09.2008 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von … Euro.
Das Finanzamt bat die Antragstellerin aufgrund der Anteilsübertragung zum Zwecke der Anpassung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 um Mitteilung der voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen. Darauf hin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass sie voraussichtliche ein zu versteuernde Einkommen in Höhe von … Euro sowie ein Gewerbeertrag in entsprechender Höhe (ohne Berücksichtigung der Verlustvorträge zum 31.12.2007) erzielen werde. Das Finanzamt passte daraufhin die Vorauszahlungen an und erließ am 21.07.2009 entsprechende Vorauszahlungsbescheide hinsichtlich der Gewerbesteuer und einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen.
Am 08.07.2009 gingen dann bei dem Finanzamt die Steuererklärungen für das Jahr 2008 unter Hinweis auf die Unvollständigkeit wegen Nichtberücksichtigung der Anteilsübertragung ein und im Nachgang zu diesen Erklärungen teilte die Antragstellerin mit, die Angaben in den Steuererklärungen seien insoweit unrichtig, als zum 31.12.2007 bestehende Verlustvorträge (im Bereich der Körperschaftsteuer: … Euro und im Bereich der Gewerbesteuer … Euro) bis zum Veräußerungsstichtag weiter genutzt werden könnten. Unter Bezugnahme auf diese Einwendung legte die Antragstellerin gegen die Vorauszahlungsbescheide und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt am 06.10.2009 Bescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer und hinsichtlich des Solidaritätszuschlages 2008 sowie hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2008. Gegen die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.10.2009 Einspruch ein. Das Finanzamt wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 07.12.2009 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage ist bei dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 3153/09 anhängig.
Das Finanzamt erließ am 03.03.2010 ein Vorauszahlungsbescheid für die Körperschaftsteuer 2009 und den Solidaritätszuschlag und einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 für Zwecke der Vorauszahlung, in denen es die Verlustvorträge zum 31.12.2007 nicht berücksichtigte. Dagegen erh...