Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befreiung von der Steuerabzugverpflichtung des § 48b EStG ist eine Ausnahmeregelung für steuerlich zuverlässige Unternehmen, die in einem besonderen Maße die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verlangt, wenn sich nach Aktenlage Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ergeben.
2. Rückständige Steuerschulden und die Nichterfüllung von Steuererklärungspflichten lassen auf die steuerliche Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen schließen und rechtfertigen die Versagung der Freistellungsbescheinigung.
Normenkette
EStG § 48b; FGO § 114 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
I.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine unbefristete Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b EStG zu erteilen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller betreibt nach Aktenlage seit dem 18.8.1998 (siehe Blatt 2 des Sonderbandes Gewerbeuntersagung) ein Abbruchunternehmen in der Rechtsform einer Einzelfirma (Bernd X, „Dienstleistungen am Bau”). In den Jahren zuvor unterhielt seine Ehefrau Sylvia X unter derselben Firmenanschrift ein Abbruchunternehmen (bis 1996 zusätzlich „Hausmeisterservice”). Dieses Unternehmen, in welchem der Antragsteller zeitweise als Angestellter arbeitete, wurde zum 24.8.1998 abgemeldet. Daneben war der Antragsteller mehrere Jahre (etwa 1992 bis 1995) als Gesellschafter-Geschäftsführer der „X Dienstleistungs- und Baudekoration GmbH” tätig. Für deren Umsatzsteuer(USt)- und Lohnsteuer(LoSt)schulden wurde er 1995 in Haftung genommen. Die Eröffnung des Konkurses bezüglich des Vermögens dieser GmbH wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.3.1995 mangels Masse abgelehnt. Mit unanfechtbarem Bescheid vom 22.3.1995 untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt der GmbH sowie dem Antragsteller die Ausübung des Gewerbes des Maler-, Lackierer-, Tapezierer- und Maurerhandwerks sowie jedes selbständige unter § 35 Gewerbeordnung fallende Gewerbe. Ausweislich des vorgelegten Sonderbandes „Gewerbeuntersagung” wird der Antragsteller auch derzeit gewerbeaufsichtsrechtlich überwacht (siehe das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 31.7.2001, Bl. 15 des Sonderbandes „Gewerbeuntersagung”. Wegen seiner Steuerschulden aus der Inhaftungnahme für die GmbH wurde der Antragsteller 1999 mit Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2001 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner (dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt, -FA-) die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Weitere Angaben enthielt der Antrag nicht. Mit Verwaltungsakt vom 7.1.2002 lehnte das FA den Antrag unter Hinweeis auf die Steuerschulden de Antragstellers (zum Zeitpunkt der Antragstellung rund 150.000 Euro) ab. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und stellte kurz darauf den vorliegenden Antrag beim Finanzgericht. Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 14.2.2002 als unbegründet zurück. Die hierauf erhobene Klage ist bei dem erkennenden Senat unter dem Az. 2 K 865/02 anhängig.
Zur Begründung des vorliegenden Antrags beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 21.12.2001, Az. 8 B 8408/01 (abgedruckt u.a. in: Die Steuerberatung, Heft 3/2002, Seite 108 ff). Ferner hat der Antragsteller als Anlage zur Antragsschrift vom 15.02.2002 Ablichtungen von drei Schreiben vom 14.02.2002 vorgelegt, mit welchen drei Auftraggeber (Hausmeisterservice Rolf St., St. & Si. GbR, St. Abbruch GmbH) ihm sinngemäß mitteilten, sie benötigten eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug für Bauleistungen bis Ende des Monats, andernfalls behielten sie es sich vor, die Aufträge anderweitig zu vergeben.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das FA müsse ihm die Freistellungsbescheinigung erteilen, weil die gesetzliche Regelung den Sinn und Zweck habe, die illegale Beschäftigung am Bau zu bekämpfen. Ein solches Verhalten könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Es sei nicht rechtens, das Freistellungsverfahren zu missbrauchen, um seine rückständigen Steuern einzutreiben. Bei Versagung der Freistellungsbescheinigung sei zu befürchten, dass sein Hauptauftraggeber ihm keine Aufträge mehr erteilen werde. Dies beeinträchtige seine Erwerbschancen in einem Umfang, dass die Einstellung seines Gewerbes drohe. Bereits jetzt hielten Kunden Zahlungen aus der Besorgnis zurück, durch Fehler beim Abzugsverfahren in Haftung genommen zu werden. Er verfüge über keine Liquiditätsreserven, um diese Zahlungsausfälle auszugleichen.
Ergänzend trug der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2002 vor, er sei durch die Verweigerung der Freistellungsbeschei...