rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung zum Rettungshelfer als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Ausbildung eines Kindes zum Rettungshelfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres stellt keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 dar.
- Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausbildung des Kindes A der Klägerin zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres – FSJ – eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 darstellt.
Ausweislich einer Beschäftigungsvereinbarung zwischen dem X des Landesverbandes als Träger, dem X des als Einsatzstelle und dem Kind der Klägerin als Teilnehmer vom 2011 verpflichtete sich Letzteres in der Zeit vom 2011 bis 2012 im Rahmen eines FSJ im Rettungs- und Sanitätsdienst tätig zu sein. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde das Kind zum Rettungshelfer ausgebildet.
Im Rahmen einer Erklärung zu einer abgeschlossenen Erstausbildung und Erwerbstätigkeit eines über 18 Jahre alten Kindes gab die Klägerin an, dass das Kind seit dem 2012 bis zum Studienbeginn als Rettungshelfer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig sei.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 2012 wurde die Kindergeldfestsetzung für das am 1991 geborene Kind A ab 2012 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen habe und sich auf Ausbildungssuche befinde. Da das Kind wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne es nicht mehr berücksichtigt werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 2012 zur Niederschrift Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausbildung des Kindes im Zuge des FSJ keine abgeschlossene Erstausbildung darstelle. Auch sei nicht die Ausbildung zum Rettungshelfer, sondern erst die zum Rettungsassistenten eine anerkannte Berufsausbildung.
Mit Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind eine erstmalige Berufsausbildung als Rettungshelfer abgeschlossen habe. Gemäß DA 63.4.2.1.1 (1) liege eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung sei, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt werde und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen werde. Das in Rede stehende Kind habe während des FSJ beim X eine Ausbildung zum Rettungshelfer erhalten und sei nach dieser Ausbildung im Rettungs- und Sanitätsdienst tätig gewesen. Nach dem Abschluss des FSJ sei das Kind auf der Suche nach einem Studienplatz gewesen. Bis zum Beginn des Studiums sei das Kind weiterhin
als Rettungshelfer tätig gewesen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden. Unabhängig von der Ausbildungsdauer und eines möglichen Aufbaus dieser Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Rettungsassistentin, sei der Beruf des Rettungshelfers ein eigenständiges Berufsfeld. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das in Rede stehende Kind nach Beendigung des FSJ in diesem Beruf Vollzeit erwerbstätig sei und hierdurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.
Hiergegen erhob die Klägerin mit am 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, dass die Ausbildung des Kindes der Klägerin zum Rettungssanitäter keine Ausbildung darstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Familienkasse Hessen vom 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausbildung im Rettungsdienst grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut sei und sämtliche Ausbildungsstufen, nämlich die des Rettungshelfers (erste Stufe), des Rettungssanitäters (zweiter Stufe) und schließlich die des Rettungsassistentin (dritte Stufe) eigenständige Berufsausbildungen darstellen würden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Aufhebungsbescheid der Familienkasse Hessen vom .2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Für den Streitzeitraum hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn A, weil er sich unstreitig um einen Studienplatz bemüht hat und daher eine Berufsausbildung mangels Ausbildun...