rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Körperschaftsteuer- und des Prozessrechts - Zulässigkeit einer Klageänderung nach Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage, wenn während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ein entsprechender Steuerbescheid ergeht
Leitsatz (redaktionell)
- Ist bei der Erhebung eines Untätigkeitseinspruch und einer Untätigkeitsklage ein geänderter Steuerbescheid erlassen worden, ist die Klageänderung von einem Verpflichtungsbegehren in ein Anfechtungsbegehren zulässig, ohne dass es der Durchführung eines weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bedarf, wenn nach einer umfassenden Außenprüfung keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten ist und es auch keiner weiteren Sachaufklärung bedarf.
- Eine Klage mit der die steuerliche Anerkennung der Vorzugdividenden in Höhe der jeweiligen Bruttodividende als Einnahme gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG begehrt wird, ist unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 2 Nr. 3f EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG und dem Gesichtspunkt zulässig, dass der Körperschaftsteuerbescheid gem. § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG Grundlagenbescheid ist.
- Ist im Rahmen eines sogenannten „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens” die Bemessung des Ausgabepreises, die Vereinbarung der Vorzugdividende ihrem Grunde und der Höhe nach, die Einräumung der Mehrstimmrechte und die Festlegung des spätesten Ausschüttungszeitpunkt Bestandteil eines auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Gesamtkonzeptes, das allein aus steuerlichen Gründen den Beteiligungsgesellschaften angeboten wird, und hat die Beteiligungsgesellschaft nur die Wahl, das Gesamtkonzept als solches zu akzeptieren oder abzulehnen, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Normenkette
AO §§ 42, 20 Abs. 1, § 127; FGO § 46 Abs. 1 S. 1, §§ 67-68; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.01.2006; Aktenzeichen I R 32/05) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Form des sogenannten „Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens”.
Die Klägerinnen sind durch formwechselnde Umwandlung zum 30.12.2000 aus folgenden Gesellschaften (Gesellschaft) entstanden:
- Gesellschaft 1 GmbH
- Gesellschaft 2 GmbH
- Gesellschaft 3 GmbH
- Gesellschaft 4 GmbH
- Gesellschaft 5 GmbH
- Gesellschaft 6. GmbH
- Gesellschaft 7 GmbH
Die Gesellschaft (Gesellschaft) wurde durch (in X abgeschlossene) Gesellschaftsverträge vom 04.08.2000 gegründet. Als Sitz der Gesellschaft war der jeweilige in den Gesellschaftsnamen enthaltene Ort in den Gesellschaftsverträgen angegeben. Darüber hinaus wurde die Gesellschaft H, gegründet, deren Rechtsnachfolgerin ein dem vorliegenden Verfahren vergleichbares Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster betreibt.
Gegenstand der jeweiligen Unternehmen ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Das Stammkapital der Gesellschaft, das regelmäßig zur Hälfte eingezahlt wurde, wurde jeweils im Gründungszeitpunkt von Herrn X zu 12.450,-- Euro und von Herrn Y zu 12.450,-- Euro sowie von der Z-GmbH (Z) mit Sitz in X zu 100,-- Euro gehalten. Anteilseigner der Z sind Herr X und Herr Y mit einer Stammeinlage von jeweils 12.500,-- Euro. Die Z erwarb ihren Geschäftsanteil an der jeweiligen Gesellschaft treuhänderisch für die B-KG. In der Folgezeit kam es dann wiederholt zu einem Wechsel der Gesellschafter (wegen der Anteilsübertragungen im Einzelnen wird auf die Tz. 11 der Prüfungsberichte für die einzelne Gesellschaft verwiesen).
Herr X und Herr Y waren jeweils zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt worden. Sie haben Einzelvertretungsrecht und sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und von einem Wettbewerbsverbot befreit. Nach Angaben der Gesellschaft nahmen sie ihre Tätigkeiten am 30.08.2000 auf. Ziel der Gesellschaft war es, neu ausgegebene Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften zu erwerben und sich im Anschluss daran einen Vorzugsgeschäftsanteil Vorzugsdividende in Höhe von 93 v.H. des bezahlten Ausgabepreises wieder ausschütten zu lassen. Der Beteiligungserwerb an den Beteiligungsgesellschaften gestaltete sich wie folgt:
Die Bank, bei der Herr X und Herr Y ursprünglich angestellt waren, akquirierte Kapitalgesellschaften (so genannten Beteiligungsgesellschaften), die über Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verfügten, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor Einführung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens (KStG) ungemildert der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG in Höhe von 40 v.H. oder 45 v.H. und eventuell 50 v.H. und 56 v.H. unterlegen haben. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft führte zunächst eine erste Kapitalerhöhung zum Zwecke der Euro-Umstellung des Stammkapitals durch. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden keine neuen Geschäftsanteile ausgegeben, sondern die bestehenden Geschäftsanteile der bisheri...