Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für verheiratete Kinder bei geringen Einkünften des Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei verheirateten Kindern hat der Kindergeldbererchtigte Anspruch auf Kindergeld, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Ehegatten nach § 1608 BGB zusammen mit den sonstigen Einkünften und Bezügen des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt.
2. Die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind nicht als Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2; BGB § 1608
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kindergeld für die verheiratete Tochter der Klägerin , Frau H , streitig.
Frau H , geboren am xx.xx.1976, heiratete am xx.04.1995 im ..... Ausland Herrn H und lebte seit Mai 1995 im Ausland. Herr H war seinerzeit als ausländischer Soldat erwerbstätig. Am 01.07.1996 kehrte Frau H zusammen mit ihrem nunmehr in G stationierten Ehemann nach Deutschland zurück. Die Eheleute H bezogen eine Wohnung in K , nahe G . Im zweiten Halbjahr des Jahres 1996 bezog Herr H eine Nettovergütung in Höhe von 1.545,39 $ monatlich.
Mit Ende der ........... Sommerferien setzte Frau H am ....-Gymnasium in W ihre schulische Ausbildung fort. Während der Schulausbildung ab Juli 1996 unterstützte die Klägerin ihre Tochter Frau H mit monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 300,-- DM. Daneben beglich die Klägerin im Dezember 1996 den Eigenanteil von 600,-- DM für eine von ihrer Tochter aus Gesundheitsgründen benötigte grundsätzlich verordnete .......... .
Nach der Heirat im April 1995 entzog der Beklagte der Klägerin das Kindergeld alten Rechts für Frau H mit Wirkung ab Mai 1995. Mit Schreiben vom 13.12.1995 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter Frau H ab Januar 1996. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.04.1996 ab. Mit Schreiben vom 10.11.1996 beantragte die Klägerin das Kindergeld erneut. Daraufhin lehnte der Beklagte die Gewährung von Kindergeld mit Bescheid vom 20.03.1997 für die Zeit vom 01.07.1996 an ab. Dabei erfasste der Beklagte Unterhaltsleistungen des Schwiegersohns der Klägerin an deren Tochter für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1996 als Bezüge und sah die für das Streitjahr maßgebende Einkünftegrenze als überschritten an.
Dem dagegen erhobenen Einspruch blieb der Erfolg versagt. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.1997, zur Post gegeben am 02.06.1997, wird verwiesen.
Mit ihrer sodann erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr auf die Gewährung von Kindergeld gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung der Klage trägt sie im wesentlichen folgendes vor:
Ihrer Tochter würde die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als Bezüge angerechnet, ohne ihre eigenen Unterhaltsleistungen an Frau H zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin, verweist in diesem Zusammenhang auf eine Verwaltungsanweisung des Finanzamts B vom 11.11.1983 zur Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Rahmen des Ausbildungsfreibetrages. Diese Berechnung führe zu Bezügen, die unterhalb der anteiligen Einkünftegrenze bleiben würden. Ohne ihren Unterhaltsbeitrag an ihre Tochter sei es dieser nicht möglich gewesen, die Schulausbildung fortzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.03.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 27.05.1997 zu verpflichten, ihr Kindergeld für ihre Tochter Frau H ab Juli 1996 bis einschließlich Dezember 1996 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Berechnung des Einkommens der Tochter der Klägerin sei korrekt vorgenommen worden. Dies habe auch das Finanzamt E bestätigt. Die Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes seien in Höhe des hälftigen Nettoeinkommens als Bezüge anzusetzen. Richtig sei auch, dass Unterhaltsleistungen der Eltern nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zu rechnen seien. Das Schreiben des Finanzamtes B vom 11.11.1983 könne nicht auf das Kindergeldrecht übertragen werden.
Dem Gericht lag ein Band Kindergeldakten vor.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht Kindergeld für ihre Tochter Frau H für die Zeit ab Juli bis Dezember 1996 zu.
I. Einen Anspruch auf Kindergeld für seine leiblichen Kinder hat nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 32 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigt. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Weitere Voraussetzung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur ...