rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Finanzamt durch Anzeige des Notars von der Schenkung im Jahr 01 Kenntnis erlangt, führt die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 02 nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist.
2. Die Verjährung für den Schenker als Gesamtschuldner tritt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Verjährung für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 2 Satz 2 AO erst dann ein, wenn der primär in Anspruch zu nehmende Erwerber nicht zahlungsfähig ist.
Normenkette
AO §§ 44, 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 5 Nr. 2, § 191 Abs. 3 S. 3
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr streitig, ob die Klägerin als Schenkerin noch für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann.
Mit notarieller Urkunde vom 12.02.1997 des Notars ..., ..., Urkunden-Nr. .../97 übertrug die Klägerin zwei Grundstücke in der Gemarkung D auf ihren Sohn B.
Nach Anzeige des Erwerbs durch den Notar noch im Februar 1997 wurde der Beschenkte im Jahr 1998 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert, die am 17.09.1998 beim Beklagten einging.
Unter Einbeziehung des Feststellungsbescheides über den Grundbesitzwert des Finanzamts…vom 25.03.1999 erließ der Beklagte am 27.11.2001 einen Schenkungsteuerbescheid gegenüber dem Beschenkten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem der Beschenkte mitgeteilt hatte, auf Grund eines vorläufigen Insolvenzverfahrens die festgesetzte Steuer nicht zahlen zu können, erging unter dem 26.02.2002 ein inhaltsgleicher Schenkungsteuerbescheid gegenüber der Klägerin als Schenkerin unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Der dagegen am 26.03.2002 eingelegte Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2002 nach Überprüfung nach Aktenlage als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage vom 23.07.2002 machte die Klägerin zunächst geltend, der angesetzte Wert für die Grundstücke sei zu hoch. Bei den Grundstücken handelt es sich um insgesamt…qm, die teilweise mit Betriebsgebäuden bebaut sind. Die Betriebsgebäude seien ihr zwar zivilrechtlich zuzurechnen, da die Betriebsgebäude jedoch von ihrem Ehemann errichtet worden seien und der gesamte Gewerbebetrieb am 01.01.1993 auf den Sohn übertragen worden sei, dürften diese bei der vorliegenden Schenkung nicht nochmals zum Ansatz kommen.
Der Beklagte änderte daraufhin den Bescheid dergestalt, dass er den Wert für die Gebäude gemäß Wertfeststellungsbescheid herausrechnete, als Verkehrswert des Grundstücks den vom Lagefinanzamt ermittelten Steuerwert zu Grunde legte und die Erbschaftsteuer auf…herabsetzte.
Die Klägerin machte nunmehr geltend, die Schenkerin habe darauf vertrauen dürfen, nicht mehr für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen zu werden.
Sie beantragt sinngemäß,
den Schenkungsteuerbescheid vom 26.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.11.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Bescheid gegen die Schenkerin als Gesamtschuldnerin durfte auch im Jahr 2002 noch ergehen, da erst zu dieser Zeit erkennbar geworden sei, dass die Vollstreckung gegen den Beschenkten erfolglos bleiben würde und die Inanspruchnahme der Schenkerin erst damit ermessensfehlerfrei möglich geworden sei. Denn der Schenker dürfe in der Regel erst dann in Anspruch genommen werden, wenn erkennbar sei, dass eine Vollstreckung der festzusetzenden Steuer gegenüber dem Beschenkten keinen Erfolg verspreche. Deshalb müsse für den Beginn der Festsetzungsverjährung gegenüber dem Schenker, entsprechend der für den Haftungsschuldner geltenden Regelung in § 191 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung (AO) auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden.
Dem Senat hat die Schenkungsteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte durfte im Jahr 2002 keinen Schenkungsteuerbescheid mehr für die Schenkung aus dem Jahr 1997 festsetzen, da der Steueranspruch gegen die Schenkerin als Gesamtschuldnerin (§ 44 AO) mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt ist.
Denn die 4-jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO hat bereits mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen. Der Beklagte hat durch die Anzeige des Notars von dem Erwerb bereits im Jahr 1997 Kenntnis erlangt. Die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 1998 führte nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist, da nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, letzter Halbsatz AO die Verjährung bereits mit Kenntnis der Behörde von der Schenkung beginnt – jedenfalls dann, wenn die Beteiligten und der Rechtsgrund des Erwerbs für die Finanzverwaltung klar erkennbar sind (vgl. Bundesfinanzhofs (BFH) Beschluss vom 09.06.1999 101/98, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1999, 529; Urteil vom 30.10.1996 II R 70/94, BStBl II 1997,11).
Die Verjähru...