rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Betriebsfortführung und -aufgabe
Leitsatz (redaktionell)
Erlauben es die bei Einstellung eines Bauunternehmens noch vorhandenen Wirtschaftsgüter, den Betrieb jederzeit in der Weise wieder in Gang zu setzen, wie er bis Einstellung der werbenden Tätigkeit betrieben worden ist, liegt eine bloße Unterbrechung des Gewerbebetriebes vor.
Normenkette
EStG § 16
Streitjahr(e)
1990
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Betriebsaufgabegewinns.
Die im Jahre 1989 verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau x , war Inhaberin eines Bauunternehmens. Ursprünglich handelte es sich dabei um ein Bau- und Verputzergeschäft. Später war die schlüsselfertige Herstellung und die Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern Gegenstand des Unternehmens. Der Kläger ist von Beruf…und war im Unternehmen seiner Ehefrau als Angestellter berufstätig. Im Rahmen dieses Bauunternehmens wurden in den Jahren 1958 bis 1960 auf den Grundstücken…- Straße…(inzwischen umbenannt in…Straße) und ...straße (inzwischen umbenannt in…Straße) zwei Gebäude mit Mietwohnungen errichtet. Diese Gebäude wurden seit 1959 bzw. 1960 zur Erzielung von Mieteinnahmen genutzt. Grundstücke und Gebäude waren seither in den Bilanzen des Baugeschäfts als Betriebsvermögen ausgewiesen. Dem ist auch der Beklagte gefolgt.
Im Jahre 1975 wurde das letzte Einfamilienhaus verkauft. Im Anschluss an eine im Jahre 1978 durchgeführte Außenprüfung nahm der Prüfer unter Tz. 9 „Sonstige Feststellungen und Bemerkungen” seines Berichts vom 13.11.1978 folgenden Wortlaut auf: „Es wird erwogen, den Gewerbebetrieb künftig ruhen zu lassen.” Der Kläger trat auch in der Folgezeit noch als Architekt bzw. Planverfasser mehrerer verschiedener Bauvorhaben auf. Noch in 1983 betreute er eine…Halle und ein Mehrzweckgebäude mit einer geschätzten Bausumme von…,-- DM.
Die beiden genannten Mietwohngrundstücke wurden weiterhin als Betriebsvermögen behandelt. In den Bilanzen und in den Anlagespiegeln der folgenden Jahre bis einschließlich 1988 wurden neben den genannten Grundstücken Baumaschinen mit einem Erinnerungswert von 1,-- DM, ein Pkw und ein Kleintransporter mit einem Erinnerungswert von 2,-- DM und Festwerte für Baugeräte in Höhe von 705,-- DM ausgewiesen. Im Jahre 1989 wurde ein neuer Pkw erfasst. Der Erinnerungswert für den Kleintransporter wurde im Abschluss zum 31.12.1989 nicht mehr fortgeführt. Dagegen waren die Werte für die Baumaschinen und -geräte letztmalig zum 31.12.1989 aufgeführt.
Nach dem Tode seiner Ehefrau trat der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger in deren Rechtsstellung ein. Er ermittelte zum 31.12.1989 und zu den folgenden Bilanzstichtagen für den Betrieb der Firma…Y…Hausverwaltung Gewinne nach §§ 4 Abs. 1; 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bilanzierung, wobei er im Jahresabschluss zum 31.12.1994 auf Seite 2 den Zusatz „Firma” und auf dem Deckblatt des Jahresabschlusses zum 31.7.1995 zusätzlich den Zusatz „Hausverwaltung” entfallen ließ. Die beiden Mietwohngebäude nebst dazugehörigen Grundstücken waren bis zum 31.7.1995 in den jeweiligen Gewinnermittlungen weiterhin als Betriebsvermögen erfasst. Noch im Jahre 1994 wurden ein weiterer neuer Pkw mit ... DM sowie eine Büroeinrichtung mit ... DM aktiviert. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 wurden einerseits Umsatzerlöse in Höhe von ... DM und andererseits neben weiteren Aufwandspositionen Löhne in Höhe von ... DM ausgewiesen. Für 1995 belaufen sich die entsprechenden Positionen auf ...,-- DM bzw. auf ... DM.
Für die Erhebungszeiträume 1990 bis 1995 reichte der Kläger Gewerbesteuererklärungen für das Einzelunternehmen Hausverwaltung beim Beklagten ein. Dort erklärte er jeweils die in den genannten Gewinnermittlungen ausgewiesenen Gewinne als Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte erließ für die genannten Erhebungszeiträume Gewerbesteuermessbescheide, wobei er den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag jeweils mit 0,-- DM festsetzte. Für den Erhebungszeitraum 1995 erging der Gewerbesteuermessbescheid am 18.6.1998; er wurde bestandskräftig.
Mit notariellem Vertrag vom 19.6.1995 übertrug der Kläger das Eigentum an den beiden Grundstücken mit Wirkung zum 1.8.1995 auf seine…Kinder, wobei…das Grundstück…allein und die ...das Grundstück…jeweils zur idellen Hälfte erhielten. In diesem Zusammenhang ermittelte der Kläger in einer Erläuterung zur Bilanz zum 31.7.1995 einen Aufgabegewinn in Höhe von ... DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Erläuterung Bezug genommen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn als Einzelunternehmer aus dem Gewerbebetrieb Hausverwaltung von ...,-- DM. Ferner wies er einen Veräußerungsgewinn bei Aufgabe eines ganzen Betriebs in Höhe von ...,-- DM aus. Mit Bescheid vom 20.1.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes bezüglich...