Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Einzelwirtschaftsgutes entsprechen.
- Der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile ist Bemessungsgrundlage für die nach dem Erwerb anzusetzende Abschreibung.
- Der Einlagetatbestand (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG) sowie die Geltung der allgemeinen Einlagebewertungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, 1. Halbsatz EStG) und deren Begrenzung aufgrund der Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. S. 2 und 3 EStG ist damit ebenso ausgeschlossen wie die Kürzung der Abschreibungsbemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1, 4, Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 5
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abschreibung für ein im Gesamthandsvermögen der Klägerin befindliches Gebäude.
Die Klägerin (Kl'in.), eine GmbH & Co. KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...2006 errichtet. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Erwerb und Halten bebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte, der Projektentwicklung unbebaut erworbener Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte sowie in der Verwaltung gesellschaftseigenen Grundbesitzes. Alleinige Kommanditistin mit einem Kapitalanteil i.H.v. 1.000,- € war Frau X. Der durch Geldeinlage zu erbringende Kapitalanteil entsprach der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme. Komplementärin der Kl'in. ohne kapitalmäßige Beteiligung ist die zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung berufene X GmbH (GmbH), welche mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom ...12.2005 gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer HRB … eingetragen worden ist. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist wiederum die zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung bestellte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Frau X. Die Kl'in. wurde am ...07.2006 unter der Nummer HRA … in das Handelsregister beim Amtsgericht … eingetragen.
Mittels notariellem Vertrag vom ...07.2006, Urkundenrolle-Nr. …/2006 des Notars … in …, brachte Frau X das seit über zehn Jahren zu ihrem Privatvermögen gehörende und im Jahr 19… mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebaute Grundstück W-Strasse … in F im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Höhe des gemeinen Wertes (=Verkehrswertes) des bebauten Grundstückes durch Gutschrift auf dem Kapitalkonto I der einbringenden Gesellschafterin in das Gesamthandsvermögen der Kl'in. ein. Die Übertragung in der Rechtsgestaltung einer Einlage oder verdeckten Einlage wurde ausdrücklich verneint (Seite 4, 3., vorletzter und letzter Absatz der Urkunde sowie Neufassung von § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Der Verkehrswert des eingebrachten Grundstückes war zuvor durch das Gutachten der T GmbH in … vom 19.06.2006, welches Bestandteil des Einbringungsvertrages wurde, mittels einer Ermittlung gemäß § 194 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung der Wertermittlungsverordnung (WertV) auf …,- € festgestellt worden. Dementsprechend wurde das Festkapital in § 3 Nr. 1 bis 5 des Gesellschaftsvertrages auf nunmehr …,- € erhöht und Frau X zugerechnet. Der geänderte Kapitalanteil der Kommanditistin war nach § 3 Nr. 5 als ihre Haftsumme in das Handelsregister einzutragen, was am 02.08.2006 erfolgte. Die Auflassung wurde entsprechend erklärt und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen.
Durch notariellen Vertrag vom ...12.2006, Urkundenrolle-Nr. …/2006 des Notars … in …, übertrug Frau X ihre genannte Kommanditbeteiligung – neben anderen, hier nicht relevanten Beteiligungen – im Wert von …,- € zum 31.12. des Streitjahres, 15:00 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn Y. Dabei behielt sie sich den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an dem Kommanditanteil vor. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollten sowohl der Erwerber als auch die Nießbraucherin des Kommanditanteils die Stellung eines Mitunternehmers an der Kl'in. erhalten (Seite 5 des Vertrages). Während der Nießbraucherin der entnahmefähige Gewinn zusteht, gebühren Gewinne und Verluste aus der Auflösung stiller Reserven dem Gesellschafter. Dementsprechend übertrug der Erwerber seine Stimm- und Verwaltungsrechte insoweit an die Nießbraucherin (zurück), als sie deren nießbrauchsberechtigte Angelegenheiten, insbes. zur Beschlussfassung über den Bilanzgewinn betrafen. Die Stellung der X GmbH blieb hierdurc...