vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 23/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die unmittelbar zur Ausführung steuerfreier Umsätze dienen, mittelbar aber durch eine steuerpflichtige Tätigkeit verursacht sind
Leitsatz (redaktionell)
- Sanierungsaufwendungen für ein Grundstück, die durch die bisherige steuerpflichtige Tätigkeit des Unternehmers verursacht wurden und aufgrund behördlicher Anordnung erfolgten, berechtigen dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten steuerfreien Grundstücksveräußerung stehen.
- Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist allein auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Erbringung steuerpflichtiger Umsätze abzustellen.
- Eine andere tatsächliche spätere Verwendung berechtigt nicht zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Normenkette
UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) dem Kläger den Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang mit einer Grundstückssanierung stehenden Leistungen versagt hat.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom …08.1996 zum Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: X) bestellt.
Gegenstand der 19… gegründeten X war die … von … jeglicher Art. Das in … belegene Betriebsgrundstück war aufgrund des Betriebs der … in erheblichen Umfang mit Schadstoffen belastet, die bis in die Grundwasserschicht reichten.
Aufgrund dieser – von den Umweltbehörden getroffenen – Feststellungen erließ der Landrat des … am ...02.1992 gegenüber der X einen Bescheid mit umfangreichen Auflagen zur Grundwassersanierung. Darüber hinaus wurde von den zuständigen Umweltbehörden eine umfangreiche Beseitigung der Bodenverunreinigungen durch den kompletten Austausch des verseuchten Erdreichs auf einer Fläche von ca. … qm gefordert, was den Abbruch der aufstehenden Gebäude erforderte.
Da die X finanziell zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht in der Lage war, wurde das Konkursverfahren eröffnet, wobei das Betriebsgrundstück die wesentliche Konkursmasse darstellte.
Am ...03.1997 wurde der Geschäftsbetrieb der X vollständig eingestellt und durch den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der X Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, das Grundstück nach einer Sanierung der Verwertung zuzuführen. In diesem Zusammenhang beauftragte der Kläger ein bereits vor Konkurseröffnung für die X tätiges Umweltbüro, ein Sanierungskonzept zu erstellen sowie die Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf Abbruch- und Erdarbeiten vorzubereiten.
Gleichzeitig führte der Kläger Gespräche mit Kaufinteressenten, die jedoch zunächst nicht zum Erfolg führten, da die Finanzierung der Sanierungskosten eine Vorauszahlung des Kaufpreises durch den Käufer zur Voraussetzung gehabt hätte.
Im Jahr 1999 einigte sich der Kläger mit dem zuständigen Umweltamt … über den Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom ...06.1999 beantragte der Kläger beim Amtsgericht … die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel, ihn zu ermächtigen, einen Darlehensvertrag über x.xxx.xxx,-- DM zum Zwecke der Finanzierung der Altlastenbeseitigung abzuschließen. In dem Schreiben wird ausgeführt:
„Die Sanierung erfolgt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bisher eine freihändige Veräußerung des Betriebsgrundstücks aus den genannten Gründen (Sanierungsbedarf) nicht möglich war. Regelmäßig verlangen Erwerber einen behördlichen Bescheid über die Aufhebung der Altlast. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn die Altlastenbeseitigung durchgeführt ist.
Nach Durchführung der Maßnahmen ist davon auszugehen, dass das Grundstück insgesamt zu einem Verkehrswert von DM … bis DM … pro Quadratmeter verkauft werden kann, so dass dadurch nicht nur die bisherigen dinglichen Belastungen und der aufgenommene Kredit abgedeckt werden können, sondern der Konkursmasse darüber hinaus noch ein mindestens sechsstelliger Betrag als freie Masse zufließt.”
Nachdem die Gläubigerversammlung dem zugestimmt hatte, berichtete der Kläger dem Konkursgericht im Februar 2000 über die beabsichtigte Vorgehensweise und im März 2000 wurde mit dem Abbruch der Gebäude begonnen.
Gleichzeitig führte der Kläger mit der Fa. R Verhandlungen wegen der Veräußerung des Betriebsgrundstücks. Da diese das Grundstück nur umsatzsteuerfrei erwerben wollte und sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass die der Sanierung ursprünglich zugrunde gelegten Kostenansätze bei Weitem nicht ausreichten, beantragte der Kläger mit Schreiben vom ...06.2000 beim Konkursgericht die Anberaumung einer weiteren Gläubigerversammlung, um ihm die Aufnahme weiterer Darlehen in Höhe von weiteren x.xxx.xxx,-- DM zu genehmigen und dem...