Entscheidungsstichwort (Thema)
Dachsanierung als Betriebsausgabe im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage”
Leitsatz (redaktionell)
- Die Kosten für eine Dachsanierung sind nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage”.
- Die auf ein Dach aufgesetzte Fotovoltaikanlage stellt eine zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtung und damit ein selbständiges vom Grundvermögen abgrenzbares bewegliches Wirtschaftsgut in Form einer Betriebsvorrichtung dar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 12, 15
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Dacherneuerung bei dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nutzten in X ein Zweifamilienhaus mit 923 qm großem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken. Eigentümerin des Grundbesitzes ist die Klägerin.
Der Kläger installierte im Mai 2006 auf der einen Dachhälfte des Hauses eine Fotovoltaikanlage zur Stromgewinnung. Die Kosten der Anlage inklusive Installation betrugen ca. 35.500,00 EUR brutto. Ausweislich der Rechnung der Firma A vom 17.05.2006 sind in diesen Kosten auch die Lieferung von Spezialdachträgerziegeln für die Befestigung der Fotovoltaikanlage (i.H.v. 1.498,00 EUR netto) sowie deren Montage enthalten.
Am 09.05.2006 schloss der Kläger einen Stromeinspeisevertrag mit dem Netzbetreiber ab.
Zuvor, d.h. im April 2006, hatte der Kläger u.a. die bisher vorhandene asbesthaltige, aus dem Jahre 1961 stammende Dacheindeckung durch einen nicht asbesthaltigen Dachbelag ersetzt. Aus der entsprechenden Rechnung des Dachdeckerbetriebes vom 13.04.2006 geht hervor, dass dabei u.a. die bisher vorhandene asbesthaltige Wellplatteneindeckung sowie die vorhandene Dachrinne und die Fallrohre entfernt wurden. Ferner wurde u.a. eine Unterdeckung aus 22 mm dicken Unterdeckdämmplatten, eine Konterlattung sowie Traufenzuluftelemente eingebaut und die gesamte Dachfläche mit Falzziegel komplett eingedeckt. Darüber hinaus wurden 25 m Ortgangziegel verlegt und zwei Dachfenster eingebaut. Hinzu kamen noch diverse Klempnerarbeiten. Von dem Brutto-Rechnungsbetrag i.H.v. 14.092,82 EUR zahlte der Kläger nach Abzug von 3 % Skonto einen Bruttobetrag von 13.670,04 EUR.
In der Einkommensteuererklärung für 2006 machte er im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Verlust aus dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage i.H.v. 14.775,00 EUR geltend. Als Betriebsausgaben setzte der Kläger dabei bzgl. der Fotovoltaikanlage und der Spezialdachträgerziegel (vgl. obige Rechnung der Firma A vom 17.05.2006) einen degressiven Afa-Betrag i.H.v. 15 % (entspricht 3.041,31 EUR) an. Ferner waren in den Betriebsausgaben 50 % der Aufwendungen für die Erneuerung des kompletten Daches enthalten.
Der Beklagte erkannte die geltend gemachte Afa, nicht jedoch die geltend gemachten hälftigen Aufwendungen für die Dacherneuerung an und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 28.09.2007 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb lediglich einen Verlust i.H.v. 7.940,00 EUR.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens eines Dachdeckermeisters und Energieberaters vom 04.04.2008 geltend, dass die streitigen Dacherneuerungskosten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage stünden und ausschließlich die Südseite des Daches, auf welcher die Anlage montiert worden sei, beträfen. Sie seien mithin als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG in Form von Aufstellungskosten zu berücksichtigen. Ohne die Entfernung des Asbestdaches hätte die Solaranlage auf dem Dach nicht montiert werden können. Dies ergebe sich aus der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV), wonach ein generelles Überdachungsverbot von Asbestzementdächern bestehe. Das Anbringen einer Fotovoltaikanlage auf einem asbesthaltigen Dach sei zudem eine Straftat. Zwar zähle das Dach zum Gebäude, da es einen Raum umschließe. Vorliegend habe es jedoch eine doppelte Funktion, weil es auch die Fotovoltaikanlage stütze und unabdingbar für deren Betrieb sei. Infolgedessen werde das Dach für betriebliche Zwecke eingesetzt, die Sanierung gehöre zum Betrieb. Einziger Grund für die Dachsanierung sei das Anbringen der Fotovoltaikanlage gewesen. Da das Dach im Jahre 2006 weder schadhaft noch reparaturbedürftig gewesen sei, sei eine Substanzerhaltung nicht erforderlich gewesen. Die Kosten für die Erneuerung der Dachrinnen und den Einbau eines neuen Dachfensters gehörten notwendigerweise zu den Kosten der Dachsanierung. Es habe auch keine Möglichkeit bestanden, die Fotovoltaikanlage an einem anderen Ort als auf dem Dach aufzustellen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zu den Betriebsausgaben nur...