rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1986
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf …,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine zum 1. Januar 1983 gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in … An ihrem Gesellschaftskapital von 50.000 – DM waren im Streitjahr 1986 der Beigeladene R. mit 60 v.H. und seine Tochter S. mit 30 v.H. als Komplementäre sowie die beiden weiteren Töchter des Beigeladenen mit je 5 v.H. beteiligt. Die Klägerin führte die zuvor als Einzelhandelsgewerbe betriebenen zwei … handlungen des Beigeladenen fort. Vor der Gründung der Klägerin hatte der Beigeladene im November 1982 seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau eine Pensionszusage für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder ab Vollendung des 70. Lebensjahres zugesagt und dafür in der Schlußbilanz zum 31. Dezember 1982 eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Pensionsrückstellung gebildet. Diese Rückstellung übernahm die Klägerin in ihre Eröffnungsbilanz und führte sie fort. Im Anschluß an eine Außenprüfung bei der Klägerin ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1986 erfolgswirksam weitgehend aufzulösen ist und ob sich die im gleichen Jahr an die Ehefrau des Beigeladenen ausgezahlte Altersversorgung in voller Höhe gewinnmindernd auf das Betriebsergebnis der Klägerin auswirkt. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 19 … geborene Ehefrau des Beigeladenen hat ab … mit anerkanntem Ehegatten-Arbeitsvertrag in der damaligen …handlung des Beigeladenen in … als Angestellte gearbeitet und im wesentlichen die Buchhaltung geführt, aber auch andere Tätigkeiten in dem Betrieb übernommen. Ab 19 … ist sie auf ihren Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. 19 … hat sie im Zusammenhang mit der Vergrößerung des Geschäfts durch den Erwerb einer weiteren …handlung in … Einzelprokura erhalten.
Im Jahr 198 … faßte der Beigeladene den Entschluß, seine … handlungen in eine Kommanditgesellschaft einzubringen, an der seine drei Töchter als Gesellschafterinnen beteiligt werden sollten. Vorab vereinbarte er mit seiner damals 64 jährigen Frau am … November 1982 eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 196 … und sagte ihr darin u.a. einen Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von 60 v.H. des zuletzt geltenden Jahresgehaltes, mindestens aber …– DM monatlich zu. Dieses Ruhegehalt sollte bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder mit Vollendung des 70. Lebensjahres der Frau des Beigeladenen fällig werden. Zur Absicherung der Ruhegehaltszusage bildete der Beigeladene, der seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt hat, in den Bilanzen seiner beiden … handlungen gleich hohe Pensionsrückstellungen über jeweils …–DM. Der Rückstellungsberechnung legte er ein Jahresgehalt für seine Ehefrau von …,– DM zugrunde, das den 1982 erhaltenen Bruttolohn von …,– DM und eine fiktive Rückdeckungsversicherung von …,– DM beinhaltete.
Einen Tag nach Abschluß dieser Vereinbarung, am … November 1982, schloß der Beigeladene mit seinen drei Töchtern einen Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, auf dessen Inhalt (Bl. 51 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen wird. In diesem Vertrag wurde u.a. vereinbart, daß der Beigeladene seine beiden … handlungen zu Buchwerten in die gleichzeitig gegründete Gesellschaft einbringt, § 4 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag. Die Eröffnungsbilanz der Klägerin auf den 1. Januar 1983 schloß daher in allen Positionen an die Schlußbilanzen der … handlungen des Beigeladenen an und enthielt u.a. Pensionsrückstellungen zugunsten der Ehefrau des Beigeladenen über …,–DM. In den Jahren 1983, 1984 und 1985 erhöhte die Klägerin die Pensionsrückstellung jährlich, so daß die Rückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 auf … – DM angewachsen war.
Die aufgrund dieser Gewinnermittlungen ergangenen endgültigen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Klägerin wurden bestandskräftig.
Im Oktober 1985 erkrankte die Frau des Beigeladenen und blieb bis zu ihrem Tod am … 1996 arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte ihr trotz der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Juni 1986 das laufende monatliche Gehalt aus und überwies ihr für die zweite Jahreshälfte 1986 ein monatliches Ruhegehalt von … – DM zuzüglich eines Weihnachtsgeldes von …,– DM, also insgesamt …,–DM. Um diesen Betrag verringerte sie die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1986. Der Feststellungsbescheid für 1986 übernahm den von der Klägerin ermittelten Gewinn und erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). In den Folgejahren löste die Klägerin die Pensionsrückstellung entsprechend den von ihr geleisteten Ruhegeldzahlungen nach und nach auf, so daß in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 keine entsprechende Position mehr ausgewiesen wurde.
Im Jahr 1990 fand bei der Klägerin eine Au...