vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 62/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich bei Ausschüttungen einer französischen Tochtergesellschaft an eine inländische KGaA
Leitsatz (redaktionell)
- Das in Art. 20 Abs. 1 a, b DBA-Frankreich verankerte Schachtelprivileg findet auf an inländische KGaA zugeflossene Dividenden von französischen Tochterkapitalgesellschaften im vollem Umfang bis auf die Ebene der Gesellschafter Anwendung.
- Eine im Inland ansässige KGaA ist abkommensrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln und persönlich berechtigt das Schachtelprivileg nach dem DBA-Frankreich in Anspruch zu nehmen.
- Von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind auch die nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogenen Beträge aufgrund der Schachteldividenden
Normenkette
DBA Frankreich Art. 20 Abs. 1a, 1b, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 1, 6
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Hauptantrags der Klägerin darum, ob das Schachtelprivileg nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (DBA-F) auf die der Beigeladenen (nachfolgend als KGaA bezeichnet) von französischen Tochterkapitalgesellschaften zugeflossenen Dividenden in vollem Umfang bis auf die Ebene der Gesellschafter der Klägerin Anwendung findet, wie es der Rechtsansicht der Klägerin entspricht.
In dem Fall, dass das Schachtelprivileg nach dem DBA-F für die von der KGaA vereinnahmten französischen Dividenden insoweit nicht gewährt wird, als die Klägerin an der KGaA beteiligt ist, ist der Avoir Fiscal (französische Steuergutschrift) als Ertrag zu erfassen und bei den Gesellschaftern der Klägerin auf die Einkommensteuer anzurechnen bzw. zu erstatten. Dabei streiten die Beteiligten hilfsweise darum, ob eine Anrechnung bzw. Erstattung des Avoir Fiscal auch insoweit zu erfolgen hat, als an der Klägerin (Komplementärin der KGaA) Personen beteiligt sind, die mit ihren Einkünften aus der Beteiligung an der Klägerin in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist seit 1995 als Komplementärin mit einem Anteil von % an der in ansässigen KGaA beteiligt. Die übrigen % an der börsennotierten Gesellschaft werden von Kommanditaktionären gehalten. Die Beteiligung der Klägerin ist durch Einbringung ihres Geschäftsbetriebes in die KGaA entstanden. Die Beteiligung der Kommanditaktionäre entstand ausschließlich durch Ausgabe von neuen Kommanditaktien im Wege einer Kapitalerhöhung.
An der Klägerin sind sowohl unbeschränkt steuerpflichtige als auch beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter beteiligt. Für das Streitjahr 1996 ergab sich eine Beteiligungsquote für die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter von insgesamt %.
Die KGaA hält neben weiteren Beteiligungen u. a. eine Beteiligung von rund % an der /Frankreich (vormals: .). Im Streitjahr 1996 hielt die KGaA des Weiteren eine Beteiligung von % an der .
Aus den Beteiligungen an der . und der vereinnahmte die KGaA im Streitjahr 1996 phasengleich Dividenden in Höhe von insgesamt DM. Von diesen Dividenden entfielen für das Streitjahr 1996 gemäß der Beteiligungsquote von % rechnerisch auf die Klägerin DM.
In den §§ bis der Satzung der KGaA ist wirtschaftlich eine umfassende Gewinnpoolung zwischen der Klägerin und den Kommanditaktionären der KGaA vereinbart, die sowohl das Ergebnis der Klägerin als auch das Ergebnis der KGaA umfasst. Rechtlich wird die Gewinnpoolung durch Ergebnisbeteiligungs- und Ergebnisaufteilungsabreden erreicht.
Hinsichtlich der Behandlung des Avoir Fiscal bei der KGaA und der Klägerin ist § 30 der Satzung der KGaA (Ergebnisaufteilung) zu beachten. Wird wegen des Bezugs von Dividenden aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft von dieser Gesellschaft geschuldete ausländische Körperschaftsteuer durch die ausländische oder durch die deutsche Finanzverwaltung erstattet, steht gemäß § 30 (1) der Satzung der KGaA der Erstattungsbetrag der KGaA als Ertrag aus ihrer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zu. Die Satzung der KGaA begründet damit einen handelsrechtlichen Anspruch der KGaA auf einen zusätzlichen Anteil an Beteiligungserträgen in Höhe der bei den Gesellschaftern durch die ausländischen Beteiligungen erzeugten steuerlichen Zusatzerträge (Erstattung ausländischer Körperschaftsteuer). Dies gilt entsprechend für den Fall, dass zusätzlich zu den Dividenden aus einer Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer vergütet wird. Entsprechend dieser Satzungsvorschrift hat die KGaA den vollen Betrag der auf sie entfallenden Bruttobardividenden der und der und den auf die Gesellscha...