Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Vorteils eines betrieblichen Kfzs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss.
- Für den Ansatz des Wertes für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers tritt bei Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle neben dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises die Werterhöhung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu.
- Es kommt nicht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger das Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich nutzt, sondern darauf, ob es ist hierfür nutzen kann.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen PKW von zusätzlichen Einnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgehen und eine Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vornehmen konnte.
Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und wurde in den Streitjahren 2001 bis 2003 mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seine regelmäßige Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren bei der Firma A in B, sein Wohnort in C.
Im Zuge einer im Oktober 2004 bei der A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die A dem Kläger einen betrieblichen Pkw zur Verfügung gestellt hatte, wobei die Versteuerung des daraus entstehenden geldwerten Vorteils für die private Nutzung nach der 1%-Regelung erfolgte. Auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde seitens des Arbeitgebers bzw. Klägers verzichtet, weil der Kläger das Fahrzeug für derartige Fahrten nicht nutze; stattdessen würden öffentliche Verkehrsmittel genutzt.
Aufgrund der Außenprüfung gelangte der Beklagte zum Ergebnis, dass ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot bzgl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der A weder ausgesprochen noch in geeigneter Weise überwacht worden sei, so dass der Bruttoarbeitslohn im Jahr 2001 um…DM, im Jahr 2002 um .. Euro und im Jahr 2003 um…Euro zu erhöhen sei. Gegen die gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 haben die Kläger erfolglos Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.2005 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, dass die Lohnbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG entfalle, da dem Kläger nach der zur Lohnbuchhaltung genommenen Mitteilung des Arbeitgebers an den Kläger vom 04.09.2001 die Nutzung des Fahrzeuges für solche Fahrten schriftlich untersagt und dies auch überwacht worden sei. Die Mitteilung enthalte entsprechend einer schon zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung die imperative Feststellung, dass der Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel benutze. Es handele sich um eine Nutzungsregelung mit arbeitsrechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber könne im Falle einer Zuwiderhandlung Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen Haftung für Lohnsteuerbeträge oder wegen Schäden auf untersagten Fahrten geltend machen. Da der ursprüngliche Anstellungsvertrag die Überlassung eines Dienstwagens nicht vorgesehen habe, sei auch der Ausspruch eines Nutzungsverbots im aktuellen Anstellungsvertrag nicht erforderlich gewesen. Der Kläger und sein Arbeitgeber seien nach dem Memorandum vom 15.09.1999 verfahren, welchem eine Anfrage beim Finanzamt B zu Grunde liege und aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, gegenüber den Arbeitnehmern ein Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszusprechen und dieses durch Vorlage von nicht übertragbaren Fahrkarten zu überwachen. Der Firmenwagen sei ausschließlich für dienstliche oder für private Fahrten, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt worden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe der Kläger ausschließlich mit der Bundesbahn aufgrund einer auf ihn persönlich lautenden, für die Strecke zwischen Wohnung und B gelösten und nicht übertragbaren Jahreskarte durchgeführt. Die Kosten für die Jahreskarte in Höhe von habe der Kläger selbst getragen und auch kein Interesse daran gehabt, durch die Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verdoppeln. Die Bahnkarte habe der Arbe...